Dass die Dosierungsangabe bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln Pflicht ist, weiß in der Apotheke wohl jede/r. Dass eine Nullretax droht, wenn die Angabe fehlt, werden voraussichtlich ab der 38. Kalenderwoche Apotheken erneut zu spüren bekommen. Die AOK Sachsen-Anhalt teilt mit, dass ab der kommenden Woche wieder Briefe an die Apotheken versendet werden – keine Dosierung, kein Geld; auch bei Hochpreisern.
Seit November 2020 muss die Dosierung bei Rx-Medikamenten auf dem Rezept angegeben werden, so will es die Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) in § 7. Die Vorgabe wird allerdings noch immer nicht zu 100 Prozent umgesetzt. Rutscht der Apotheke eine Verordnung mit fehlender Dosierung durch und wird abgerechnet, kann es teuer werden, denn es droht die Nullretax. Die nächsten Briefe der AOK Sachsen-Anhalt werden voraussichtlich in der kommenden Woche verschickt. „Laut Aussage der AOK sind auch eine Anzahl hochpreisiger Fertigarzneimittel dabei, was bei einzelnen Apotheken zu einem hohen Retaxationsbetrag führen kann“, informiert der Landesapothekerverband Sachsen-Anhalt (LAV) die Kolleg:innen.
Nullretax – Gespräche laufen
Um einen Verlust für die Apotheken ganz oder teilweise abzuwenden, wenn die Doserierung bei Rx-Arzneimittel fehlt – Ausnahme Rezepturen – befindet sich der LAV nach eigenen Angaben mit der Kasse in Gesprächen. Außerdem hat der LAV die Kassenärztliche Vereinigung gebeten, die Ärzt:innen noch einmal über die verpflichtende Angabe der Dosierung zu informieren.
Dosierungsangabe beim E-Rezept kein Pflichtfeld
Das E-Rezept soll retaxsicher sein – doch in puncto Dosierungsangabe gibt es eine Lücke, denn diese ist keine Pflichtangabe für die Ärzt:innen. Auch hier heißt es: Keine Dosierung, kein Geld – Nullretax. Welche Felder beim E-Rezept verpflichtend sind, legt die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) fest. Die Dosierung gehört nicht dazu. Der Grund: Nur die E-Rezept ausstellende Person kann die Entscheidung darüber treffen, welcher Fall vorliegt, denn: „Bei der Verordnung nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel kann eine Dosierangabe erfolgen (muss aber nicht).“
Apotheken dürfen die fehlende Dosierung heilen. Rücksprache mit dem/der Verschreibenden ist dabei nicht immer nötig. Grundlage ist auch hier § 2 AMVV. Fehlt die Angabe zur Dosierung, „so kann der Apotheker, wenn ein dringender Fall vorliegt und eine Rücksprache mit der verschreibenden Person nicht möglich ist, die Verschreibung insoweit ergänzen.“ Außerdem gilt: „Fehlt […] der Hinweis in der Verschreibung auf einen Medikationsplan, der das verschriebene Arzneimittel umfasst, oder eine schriftliche Dosierungsanweisung […], so kann der Apotheker auch ohne Rücksprache mit der verschreibenden Person die Verschreibung insoweit ergänzen, wenn ihm diese Angaben zweifelsfrei bekannt sind.“ Abzeichnen nicht vergessen.
Fehlen darf die Dosierung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, wenn den Patient:innen ein Medikationsplan, der das verordnete Arzneimittel umfasst, oder eine entsprechende schriftliche Dosierungsanweisung der ärztlichen Person vorliegt und die verschreibende Person dies in der Verschreibung kenntlich gemacht hat – beispielsweise durch den Vermerk „Dj“ –, außerdem bei Präparaten, die unmittelbar an den/die verschreibenden Ärzt:in abgegeben werden.
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