Schüler:innen und Studierende sollen finanziell entlastet werden, und zwar mit einer Einmalzahlung von 200 Euro – das gilt auch für PTA-Schüler:innen. Die Bundesregierung hat ein drittes Entlastungspaket auf den Weg gebracht.
„Das dritte Entlastungspaket ist eine wichtige Antwort auf die Krise. Grundlage ist ein entscheidendes Prinzip: Wer weniger verdient, wird absolut mehr entlastet“, so Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck.
Ziel der Maßnahmen ist es, durch kurzfristige Hilfen und strukturelle Veränderungen den Anstieg der Energiepreise zu dämpfen. Dazu sollen unter anderem Familien unterstützt werden, es soll einen weiteren Heizkostenzuschuss geben, das Kurzarbeitergeld verlängert werden und auch Rentner:innen sowie Schüler:innen und Studierende eine Einmalzahlung erhalten.
Einmalzahlung für PTA-Schüler:innen
Studierende und Fachschüler:innen sollen eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro erhalten – die Kosten trägt der Bund. „Er wird mit den Ländern beraten, wie die Auszahlung schnell und unbürokratisch vor Ort erfolgen kann“, informiert die Bundesregierung.
„Es ist tatsächlich so, dass die PTA-Schüler zu der Gruppe der Fachschüler:innen zählen, was bedeutet, dass auch ihnen laut dem Beschlusspapier der Regierung diese Zahlung zusteht. Ein konkreter Auszahlungstermin wurde aber noch nicht genannt. Somit ist es ungewiss, wann diese Zahlung erfolgt“, heißt es vom BVpta.
Energiepreispauschale für Angestellte
Viele Angestellte werden im September die Energiepreispauschale von den Arbeitgebenden ausgezahlt bekommen. Ein besonderer Antrag für die steuerpflichitge Einmalzahlung in Höhe von 300 Euro ist nicht nötig. Der 1. September 2022 ist der Zeitpunkt, ab dem der Anspruch auf die Energiepreispauschale entsteht. Dabei spielt das Datum aber keine Rolle für die Anspruchsvoraussetzungen, da jede/r Steuerpflichtige/r Anspruch auf die Zahlung hat, der/die irgendwann im Jahr 2022 die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hat.
Anspruch haben alle Personen, die während des Jahres 2022 in Deutschland wohnen oder sich gewöhnlich dort aufhalten und im Jahr 2022 einkommenssteuerpflichtig sind. Das sind unter anderem:
- Angestellte, Auszubis, Beamt:innen, Richter:innen, Soldat:innen,
- Vorstände und Geschäftsführer:innen mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit,
- Minijobber:innen sowie Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft,
- Arbeitnehmer:innen in der passiven Phase der Altersteilzeit,
- Freiwillige im Sinne des § 2 Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) und Freiwillige im Sinne des § 2 Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG),
- Arbeitnehmer:innen, die steuerpflichtige oder steuerfreie Zuschüsse von Arbeitgebenden erhalten,
- im Inland unbeschränkt steuerpflichtige Grenzpendler:innen und Grenzgänger:innen,
- Personen, die ausschließlich steuerfreien Arbeitslohn beziehen – ehrenamtlich tätige Übungsleiter:innen oder Betreuer:innen,
- Werkstudent:innen und Student:innen im entgeltlichen Praktikum.
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