Sowohl am Arbeitsplatz als auch im Bewerbungsprozess gilt: Diskriminierung ist tabu, egal ob es um das Alter, das Geschlecht oder die Religion geht. So weit, so bekannt. Doch provoziert jemand bewusst eine Jobabsage, entsteht daraus kein Anspruch auf Entschädigung – auch wenn es sich vermeintlich um Altersdiskriminierung handelt.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schreibt vor, dass Beschäftigte nicht aufgrund ihrer Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, der sexuellen Identität oder des Alters benachteiligt werden dürfen (Benachteiligungsverbot). Letzteres ist laut dem Statistischen Bundesamt sogar die häufigste Ursache für Diskriminierung im Job.
Verstoßen Arbeitgebende gegen das Benachteiligungsverbot, steht Betroffenen eine Entschädigung zu, und zwar auch schon im Bewerbungsprozess, beispielsweise wenn sie aufgrund des Alters für die Stellenbesetzung nicht berücksichtigt wurden. Das gilt jedoch nicht, wenn die Jobabsage bewusst provoziert wurde, wie aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts hervorgeht.
Jobabsage provoziert oder Altersdiskriminierung?
Was war passiert? Ein 74-Jähriger Oberamtsrat außer Dienst aus dem Bundespresseamt hatte sich beim Technischen Hilfswerk auf die Stelle als „Bürosachbearbeiterin/Bürosachbearbeiter Gemeinsames Geschäftszimmer Abteilungsleiter Einsatz/Abteilungsleiter Einsatzunterstützung“ beworben. Eine der für die Stelle erforderlichen Voraussetzungen war ein „gutes mündliches und schriftliches Ausdrucksvermögen“. Das Anschreiben des Bewerbers wies jedoch zahlreiche Rechtschreib- und Grammatikfehler auf. Mehr noch: Der Mann schränkte seine Eignung für den Job sogar selbst ein. So hieß es im Schreiben: „Aus meine Zeugnissen ersehen Sie bitte, dass ich sicherlich nicht klüger als meine Mitbewerbe bin habe jedoch einen wertvollen Mehrwert- an Lebens,- und Berufserfahrungen.“
Wenig später erhielt der Bewerber eine Absage des Arbeitgebers, weil man sich für eine/n andere/n Kandidat:in entschieden habe. Hinzu kam, dass der Mann bereits die Regelaltersgrenze überschritten hatte und beim THW der Grundsatz gelte, „keine Arbeitsverhältnisse mit externen Personen zu begründen, die bereits die sogenannte Regelaltersgrenze erreicht haben.“ Daraufhin klagte der Mann. Der Grund: Er vermutete eine Altersdiskriminierung.
Das BAG wies die Klage jedoch zurück. Denn der Mann habe die Jobabsage provoziert, indem er sich selbst bewusst herabgewürdigt, seine Bewerbung mit zahlreichen Fehlern versehen und immer wieder auf sein fortgeschrittenes Alter hingewiesen habe. Ihm sei es also vorrangig darum gegangen, mit seiner Bewerbung die Voraussetzungen für die Zahlung einer Entschädigung zu schaffen. Eine Altersdiskriminierung lag demnach nicht vor, sodass auch kein Entschädigungsanspruch entstand.
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