Die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (EnSikuMaV) ist seit gestern in Kraft. Licht aus, Heizung runter heißt es bis zum Ende der Heizperiode – darauf müssen Apotheken achten.
Vom 1. September 2022 bis zum Ablauf des 28. Februar 2023 ist die (EnSikuMaV) in Kraft. Ziel ist es, Energie zu sparen im privaten sowie gewerblichen Bereich. Auch Apotheken sind betroffen.
Raumtemperatur 12 bis 19 Grad
Die EnSikuMaV regelt in § 6 die „Höchstwerte für die Lufttemperatur in
Arbeitsräumen in öffentlichen Nichtwohngebäuden.“ Von 12 bis 19 Grad ist einiges möglich.
„In einem Arbeitsraum in einem öffentlichen Nichtwohngebäude darf die Lufttemperatur höchstens auf die folgenden Höchstwerte geheizt werden:
1. für körperlich leichte und überwiegend sitzende Tätigkeit 19 Grad Celsius,
2. für körperlich leichte Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen 18 Grad Celsius,
3. für mittelschwere und überwiegend sitzende Tätigkeit 18 Grad Celsius,
4. für mittelschwere Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen 16 Grad Celsius oder
5. für körperlich schwere Tätigkeit 12 Grad Celsius.
Wie die Apothekerkammer Berlin informiert, können die Apotheken davon Gebrauch machen, müssen dies aber nicht. „Es besteht die Möglichkeit für Apotheken, die Raumtemperatur in den Arbeitsräumen auf 18 Grad Celsius zu senken, sofern es sich bei der ausgeübten Tätigkeit um eine leichte Tätigkeit handelt, die im Stehen ausgeführt wird. Bei dieser Vorgabe handelt es sich um keine obligatorische Vorgabe, sie eröffnet lediglich eine Möglichkeit und setzt die Mindestraumtemperatur unter arbeitsschutzrechtlichen Aspekten herab.“
Licht aus in der Nacht
Laut § 11 „Nutzungseinschränkung für beleuchtete Werbeanlagen“ ist der Betrieb beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen von 22 Uhr bis 16 Uhr des Folgetages untersagt.
Laut Kammer gilt eine Ausnahme bei dienstbereiten Apotheken. Der Grund: Die Apotheken müssen für Kund:innen zur Gewährleistung der Arzneimittelversorgung schnell erkennbar sein. Außerdem diene die Beleuchtung in diesen Fällen der Verkehrssicherheit, da sie einen Teil der Sicherheitsbeleuchtung darstellt. Und hierfür gibt es eine Ausnahme in § 11: Die Nutzungseinschränkung der Werbeanlagen gilt nicht, „wenn die Beleuchtung zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist und nicht kurzfristig durch andere Maßnahmen ersetzt werden kann.“
Tür zu
Gemäß § 10 ist in beheizten Geschäftsräumen des Einzelhandels das dauerhafte Offenhalten von Ladentüren und Eingangssystemen tabu, wenn bei deren Öffnung ein Verlust von Heizwärme auftritt und das Offenhalten nicht für die Funktion des Ein- oder Ausganges als Fluchtweg erforderlich ist. Kurzum: Die Ladentüren müssen geschlossen gehalten werden, um das Austreten von Wärme zu verhindern.
Drohen Konsequenzen bei Verstoß?
Die Antwort liefert die Kammer: „Die Verordnung enthält keine Regelungen über Folgen bei Zuwiderhandlungen. Insbesondere verzichtet sie auf Verweise zu Ordnungswidrigkeitentatbeständen.“
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