Während zu manchen Zeiten in der Apotheke kaum Zeit zum Durchatmen bleibt, gibt es andererseits auch Phasen, in denen du dir im HV sprichwörtlich die Beine in den Bauch stehst. Da erscheint es verlockend, am Apothekenrechner schnell mal die privaten Mails zu checken oder die Lieblingsschuhe zu bestellen. Hauptsache, der/die Chef:in bekommt es nicht mit. Aber dürfen Chef:innen eigentlich den Internetverlauf kontrollieren?
Stehst du den ganzen Tag im HV, bleibt bis auf die Mittagspause meist kaum Zeit, dich um private Angelegenheiten zu kümmern. Schließlich ist es ein No-Go, ständig auf das Handy in der Kitteltasche zu schauen. So manche Apothekenleitung pocht sogar auf ein Smartphone-Verbot in der Apotheke. Bleibt also nur noch der Apothekencomputer, um zwischendurch einmal kurz eingegangene Nachrichten zu checken oder ähnliches.
Erlaubt ist dies zwar nur, wenn es eine entsprechende Regelung im Arbeitsvertrag/der Betriebsvereinbarung gibt oder der/die Vorgesetzte dies bereits über einen längeren Zeitraum hingenommen hat. Doch die Hoffnung, dass der/die Chef:in gar nichts davon mitbekommt, ist groß. Aber Vorsicht: Chef:innen dürfen den Internetverlauf kontrollieren, um festzustellen, ob du den Apothekenrechner sowie das Internet für deine Privatangelegenheiten genutzt hast.
Internetverlauf kontrollieren auch ohne Zustimmung möglich
Den Internetverlauf zu kontrollieren, ist unter anderem erlaubt, wenn das private Surfen eigentlich tabu ist, aber der konkrete Verdacht besteht, dass du gegen die Regelung verstößt/verstoßen hast und dies die einzige Möglichkeit ist, deinen Verstoß zu beweisen. Gibt es also ein explizites Verbot, solltest du dich auch daran halten. Andernfalls drohen Konsequenzen, beispielsweise eine Abmahnung oder sogar Kündigung. Denn du verstößt damit gegen deine arbeitsvertraglichen Pflichten.
Und selbst wenn das private Surfen am Apothekenrechner teilweise geduldet wird – beispielsweise während der Pause –, kann der/die Chef:in den Internetverlauf kontrollieren, sofern der Verdacht besteht, dass du es damit übertreibst. Stichwort Arbeitszeitbetrug. So geschehen in einem früheren Fall vor dem Landesarbeitsgericht Berlin, der in einer fristlosen Kündigung endete. „Denn wer während der Arbeitszeit privat surft, der arbeitet nicht und begeht daher einen Arbeitszeitbetrug. Außerdem können durch das private Surfen Viren eingeschleust werden“, heißt es vom Deutschen Gewerkschaftsbund.
Übrigens: Anders als bei der Überprüfung, ob der dienstliche Mail-Account womöglich auch privat genutzt wird, müssen Chef:innen dich in der Regel nicht einmal vorab darüber informieren oder um Erlaubnis fragen, wenn sie den Internetverlauf kontrollieren.
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