Steht das Ende deiner Tätigkeit in der Apotheke bevor, heißt es nicht nur Abschied nehmen, sondern auch Rechnen. Denn mitunter hast du noch ausstehenden Urlaub, für den keine Zeit mehr bleibt. Dann steht dir Urlaubsabgeltung zu, also ein finanzieller Ausgleich. Bei der Berechnung ist jedoch einiges zu beachten.
Generell gilt: Endet dein Arbeitsverhältnis und du hast noch Urlaubstage, können diese nicht einfach ausgezahlt werden, sondern sollten auch tatsächlich zur Erholung in Anspruch genommen werden. So regelt der Bundesrahmentarifvertrag, dass ein bestehender Urlaubsanspruch nur finanziell ausgeglichen werden kann, wenn es „ausnahmsweise aus betrieblichen Gründen oder wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeiters nicht möglich“ ist, die ausstehenden Tage zu nehmen. In diesem Fall erfolgt eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 1/25 des monatlichen Bruttogehalts pro Tag. So weit, so bekannt.
Doch bei der Berechnung der Höhe der Urlaubsabgeltung darf nicht nur das Basisgehalt herangezogen werden. Vielmehr müssen auch Sachbezüge und Co. berücksichtigt werden, zeigt ein früheres Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart. Der Reihe nach.
Urlaubsabgeltung: Was zählt bei der Berechnung?
Ähnlich wie beim Urlaubsentgelt, das du während deiner freien Tage weiterhin bekommst, richtet sich die Urlaubsabgeltung nach dem Verdienst der letzten 13 Wochen vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses – sofern keine anderen Regelungen im Arbeitsvertrag vorliegen. Überstundenzuschläge bleiben dabei jedoch unberücksichtigt, gleiches gilt für Verdienstkürzungen, beispielsweise durch einen Arbeitsausfall oder Kurzarbeit. Berechnet wird der Verdienst, den du pro Tag im letzten Quartal hattest. Anschließend wird dieser Betrag mit der Summe der ausstehenden Urlaubstage multipliziert, um die Höhe der Urlaubsabgeltung zu ermitteln.
Übrigens: Ergeben sich bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs, der abgegolten werden muss, „krumme“ Zahlen – zum Beispiel 5,7 Tage –, so sind diese auf volle Urlaubstage aufzurunden. Bei 5,4 Tagen wird dagegen nicht abgerundet, sondern die genaue Urlaubsabgeltung dafür berechnet.
„Zum Arbeitsentgelt gehörende Sachbezüge, die während des Urlaubs nicht weitergewährt werden, sind für die Dauer des Urlaubs angemessen in bar abzugelten“, heißt es im Bundesurlaubsgesetz für die Berechnung des Urlaubsentgelts, die auch bei der Urlaubsabgeltung Anwendung findet, wie das Gericht entschied. Und auch Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit müssen bei der Berechnung einbezogen werden.
Achtung, Stolperfalle
Erhältst du eine Urlaubsabgeltung, musst du den entsprechenden Betrag versteuern und auch Sozialabgaben dafür leisten. Hinzu kommt, dass sich dies auf das Arbeitslosengeld auswirkt. So regelt § 157 Drittes Sozialgesetzbuch dazu Folgendes: „Hat die oder der Arbeitslose wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs. Der Ruhenszeitraum beginnt mit dem Ende des die Urlaubsabgeltung begründenden Arbeitsverhältnisses.“ Stehen dir also am Ende des Arbeitsverhältnisses noch zehn Tage Urlaub zu, die der/die Chef:in finanziell ausgleicht, bekommst du für diese Tage keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
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