Der Corona-Bonus war eine Möglichkeit, den Angestellten Wertschätzung zu zeigen und sie für die zusätzlichen Belastungen aufgrund der Pandemie zu honorieren. Die Prämie war bis zu einer Höhe von 1.500 Euro steuerfrei. Ob der Corona-Bonus pfändbar ist, hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Die Zahlung des Corona-Bonus’ war für Arbeitgebende freiwillig – 83 Prozent der Apothekeninhaber:innen haben von dem Angebot Gebrauch gemacht und die Angestellten belohnt, und zwar ohne Unterschiede im Team. Somit konnten alle Angestellten profitieren. Auch Mitarbeiter:innen anderer Branchen durften sich über die Prämie freuen. So auch eine Gaststättenangestellte. Doch die Freude währte nicht lang – der Corona-Bonus sollte gepfändet werden.
Was war passiert? Der Chef zahlte an die Angestellte im September 2020 einen Corona-Bonus in Höhe von 400 Euro. Allerdings wurde im Jahr 2015 über das Vermögen der Angestellten ein Insolvenzverfahren eingeleitet. Also forderte die Insolvenzverwalterin die Zahlung von 182,99 Euro als pfändbaren Betrag – erfolglos. Dabei vertritt die Insolvenzverwalterin als Klägerin die Auffassung, dass der vom Arbeitgebenden an die Arbeitnehmerin gezahlte Corona-Bonus pfändbar sei. Schließlich habe der Gesetzgeber nur im Pflegebereich die Unpfändbarkeit der Prämie festgelegt. Zudem handele es sich bei der Zahlung nicht um eine nach § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbare Erschwerniszulage.
§ 850a Zivilprozessordnung (ZPO) Unpfändbare Bezüge
- zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens;
- die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge,
- Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen,
- Weihnachtsvergütungen bis zu der Hälfte des Betrages,
- Geburtsbeihilfen sowie Beihilfen aus Anlass der Eingehung einer Ehe oder Begründung einer Lebenspartnerschaft,
- Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge;
- Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen;
- Blindenzulagen.
Doch auch die Revision war für die Insolvenzverwalterin erfolglos. „Die Klägerin hat – wie das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen hat – keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung des von ihr geforderten Betrags“, so das Gericht. Der Corona-Bonus gehört nach § 850a Nr. 3 ZPO nicht zum pfändbaren Einkommen der Schuldnerin.
Das Fazit: Zahlt ein Arbeitgeber, der nicht dem Pflegebereich angehört, freiwillig einen Corona-Bonus, ist diese Leistung als Erschwerniszulage nach § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar, wenn ihr Zweck in der Kompensation einer tatsächlichen Erschwernis bei der Arbeitsleistung liegt, soweit die Prämie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigt, so das Bundesarbeitsgericht.
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