Was tun, wenn es in der Apotheke plötzlich brennt? Zugegeben, eine Unachtsamkeit oder ein Missgeschick sind schnell passiert und schon beginnt es zu kokeln. Bei Feuer ist schnelle Hilfe gefragt, immerhin geht es um die Sicherheit der Kund:innen und des Teams. Da dürfen Brandschutzhelfer:innen nicht fehlen.
Welche Regelungen in Sachen Brandschutz in der Apotheke gelten, ist unter anderem § 10 Arbeitsschutzgesetz festgelegt. Demnach müssen Chef:innen im Ernstfall nicht nur entsprechende Maßnahmen zur Eindämmung, Evakuierung und Co. treffen, sondern auch Personen aus dem Team benennen, die dafür verantwortlich sind – Stichwort Brandschutzhelfer:innen.
Und das bedeutet, dass in der Apotheke neben Feuerlöschern in ausreichender Zahl – abhängig von der Grundfläche der Arbeitsräume sowie dem Brandrisiko – auch Mitarbeiter:innen vorhanden sein müssen, die damit umgehen können. Das sehen auch die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) vor. „Der Arbeitgeber hat eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen.“
Brandschutzhelfer:innen müssen geschult werden
Aber was heißt das genau und wie viele Personen sind „ausreichend“? Bei einer normalen Brandgefährdung müssen mindestens 5 Prozent des Personals als Brandschutzhelfer:innen ausgebildet werden – egal ob Apotheker:in, PTA oder PKA. Je nachdem, wie groß das Team ist, wie viele brandfördernde und brennbare Gefahrstoffe gelagert werden und wie viele Personen (Mitarbeiter:innen, betriebsfremde Personen, Besucher:innen und Personen mit eingeschränkter Mobilität) zur Betriebszeit anwesend sind, können es auch mehr sein. Fest steht jedoch: Bereits ab einem/einer Beschäftigten muss es eine/n Brandschutzhelfer:in geben, stellt die Landesapothekerkammer Hessen klar. Und das gilt auch, wenn 5 Prozent beispielsweise bei zehn Mitarbeiter:innen keine „ganze“ Person ergeben.
Wichtig ist auch, dass bei der Anzahl der Brandschutzhelfer:innen Schichtbetrieb und Abwesenheit einzelner Beschäftigter durch Urlaub, Krankheit und Co. zu berücksichtigen sind. Die entsprechenden Personen müssen laut ASR A2.2 fachkundig zu folgenden Inhalten geschult werden:
- Grundzüge des vorbeugenden Brandschutzes
- betriebliche Brandschutzorganisation
- Funktions- und Wirkungsweise von Feuerlöscheinrichtungen
- Gefahren durch Brände
- Verhalten im Brandfall
Hinzu kommen praktische (Feuerlösch-)Übungen. Die Unterweisung sollte dabei alle zwei bis fünf Jahre wiederholt werden.
Achtung: Bei einer erhöhten Brandgefährdung, beispielsweise durch entzündbare oder oxidierende Stoffe oder Gemische in der Rezeptur, sollte ein Brandschutzbeauftragter benannt werden.
Welche Aufgaben haben Brandschutzhelfer:innen im Ernstfall?
Kommt es zum Brand in der Apotheke, können Brandschutzhelfer:innen je nach Ausmaß versuchen, diesen zu bekämpfen beziehungsweise einzudämmen. Wichtiger noch ist jedoch die Unterstützung bei der Evakuierung, beispielsweise beim Finden von Fluchtwegen und Co., sodass niemand durch den Brand zu Schaden kommt. Brandschutzhelfer:innen sollen dabei nicht die Aufgaben der Feuerwehr übernehmen, sondern lediglich unterstützen. Die eigene Sicherheit sollte stets im Vordergrund stehen.
Übrigens: Arbeitgebende müssen entsprechende Verhaltensregeln für den Brandfall festlegen, dokumentieren und alle Mitarbeiter:innen – egal ob neu eingestellt oder langjährige Kolleg:innen – darüber informieren.
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