Wer kennt es nicht: Bei der Suche nach einem neuen Job möchte manche/r Chef:in so einiges von dir wissen – trotz Personalmangel. Während einige Informationen unverzichtbar sind, sind andere für die Stelle eigentlich irrelevant und gehen nur dich etwas an. Auch Vorgesetzte müssen daher bestimmte Grenzen beachten. Dürfen Chef:innen beispielsweise ein Führungszeugnis anfordern?
Nicht nur im Arbeitsverhältnis, sondern auch im Bewerbungsprozess gibt es Tabus. Dazu gehört beispielsweise die Frage, ob eine Bewerberin schwanger ist oder welche sexuelle Orientierung der/die potenzielle neue Kolleg:in hat. Andere Informationen dagegen musst du bei der Bewerbung preisgeben, nämlich solche, die für die Stelle von Bedeutung sind, beispielsweise gesundheitliche Beeinträchtigungen und Co. Aber was ist mit möglichen früheren Fehltritten? Dürfen Chef:innen einfach dein Führungszeugnis anfordern, um Einblicke zu erhalten?
Führungszeugnis: Was ist das?
Das Führungszeugnis ist ein Auszug aus dem Bundeszentralregister. Dort werden unter anderem Daten über Vorstrafen/Verurteilungen, Schuldunfähigkeit und Entscheidungen von Verwaltungsgerichten aufgelistet. Unterschieden wird in einfaches (privates), erweitertes, behördliches und europäisches Führungszeugnis, wobei im Bewerbungsprozess meist die einfache Form zum Tragen kommt.
Führungszeugnis ist für Chef:innen tabu
Nein. Denn dabei handelt es sich um einen Verstoß gegen den Datenschutz. Demnach können künftige Vorgesetzte nur die Informationen einholen, die konkret für die Tätigkeit wichtig sind. Chef:innen dürfen also kein Führungszeugnis anfordern. So regelt § 26 Bundesdatenschutzgesetz Folgendes: „Personenbezogene Daten von Beschäftigten dürfen für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses verarbeitet werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung oder zur Ausübung oder Erfüllung der sich aus einem Gesetz oder einem Tarifvertrag, einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung (Kollektivvereinbarung) ergebenden Rechte und Pflichten der Interessenvertretung der Beschäftigten erforderlich ist.“
Ausnahmen gelten für Berufe mit sensiblen und verantwortungsvollen Aufgaben, beispielsweise bei Lehrer:innen, Erzieher:innen, Bankmitarbeiter:innen und Co. PTA müssen also – abgesehen von der Vorlage zum Erlangen der Berufsurkunde – bei der Bewerbung oder später im Arbeitsverhältnis in der Regel kein Führungszeugnis mehr vorlegen. Ein Abmahnungs- oder Kündigungsgrund ist die Weigerung nicht.
Übrigens: Ein Führungszeugnis kann nur von der Person angefordert werden, die es auch betrifft, und zwar beim Bundesamt für Justiz. Somit können Dritte dies nicht einfach über deinen Kopf hinweg einholen.
Und was gilt, wenn du das Führungszeugnis doch vorlegst? Die entsprechenden Einträge haben arbeitsrechtlich nur Konsequenzen, wenn sie Einfluss auf deine Tätigkeit haben. Wurdest du beispielsweise erwischt, wie du in der früheren Apotheke Geld aus der Kasse entwendet hast, kann dies der Arbeit in der neuen Apotheke im Weg stehen.
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