Grippeimpfstoffe: So wird abgerechnet
Die ersten Hersteller haben mit der Auslieferung der Grippeimpfstoffe für die Saison 2022/23 begonnen. Zeit, dein Wissen über die Abrechnung aufzufrischen.
Apotheken können je Einzeldosis Grippeimpfstoff einen Zuschlag von einem Euro abrechnen. Aber Vorsicht: Es können nur maximal 75 Euro Zuschlag je Verordnungszeile erhoben werden. Grundlage sind die Vorgaben im Terminservice- und Versorgungsgesetz, das im Mai 2019 in Kraft getreten ist und mit ihm die Apothekenvergütung für Grippeimpfstoffe, die im Rahmen des Sprechstundenbedarfs geliefert werden, in § 3 Arzneimittelpreisverordnung überführt.
So wird gerechnet: Einkaufspreis abgegebene Packung/en Grippeimpfstoff + 1 Euro Aufschlag je Dosis + Mehrwertsteuer. Nicht vergessen: Pro Verordnungszeile können maximal 75 Euro Aufschlag abgerechnet werden.
Was gilt für das Rezept?
Grippeimpfstoffe werden im Rahmen des Sprechstundenbedarfes verordnet, und zwar produkt- beziehungsweise herstellerbezogen. Es sollen mindestens zehn, maximal 210 Impfdosen je Rezept, bei maximal 70 Impfdosen je Rezeptteil verordnet werden, rät der Landesapothekerverband Sachsen-Anhalt. Benötigt eine Praxis mehr Impfdosen, sollten mehrere Rezepte ausgestellt werden. Zudem haben die Krankenkassen in Sachsen-Anhalt einer verlängerten Rezeptgültigkeit für die Grippeimpfstoffe 2022/23 bis zum 30. Juni 2023 zugestimmt. Auf dem Rezept sind die Ziffern „8“ und „9“ sowie „9“ kenntlich zu machen.
Im begründeten Einzelfall kann ein nasaler attenuierter Influenza-Lebendimpfstoff (LAIV) auf einem Muster-16-Formular verordnet werden. In diesem Fall ist der Namen des/der Versicherten sowie die Krankenkasse, bei der die Person versichert ist, anzugeben.
Grippeimpfstoffe: Wer bekommt was?
Personen ab 60 Jahre können in der kommenden Grippesaison 2022/23 mit einem Hochdosis-Impfstoff – derzeit ist nur Efluelda zugelassen – oder mit einem inaktivierten, quadrivalenten Influenza-Impfstoff zulasten der Kasse geimpft werden.
Personen der Altersgruppe ab sechs Monate bis 59 Jahre sollen mit einem inaktivierten, quadrivalenten Influenza-Impfstoff immunisiert werden. Bei der Auswahl ist das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten. Außerdem sollte im Blick behalten werden, dass die verfügbaren quadrivalenten Grippeimpfstoffe sich in ihrer Zulassung innerhalb der Altersgruppen unterscheiden.
Im Alter von zwei bis einschließlich 17 Jahren kann im medizinisch begründeten Einzelfall, beispielsweise aufgrund einer Spritzenphobie, wenn eine Impfung mit inaktivierten, quadrivalenten Influenza-Impfstoffen nicht durchgeführt werden kann, ein nasaler attenuierten Influenza-Lebendimpfstoff (LAIV). Aber Achtung: Es können Mehrkosten anfallen.
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