Steigende Energiepreise, Gasumlage und Reduzierung der Gasimporte – in puncto Energie ist Sparen angesagt und das gilt nicht nur für Privathaushalte, sondern auch für den Einzelhandel. Künftig heißt es in Apotheken Licht aus, Temperatur runter.
Die Bundesregierung hat einen Entwurf zur „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen“ (Kurzfristenergiesicherungsverordnung – EnSikuV) vorgelegt. Geregelt werden Maßnahmen zur Energieeinsparung im Gebäudebereich für einen Zeitraum von sechs Monaten während der Heizperiode im Winter 2022/2023.
Temperatur runter
§ 6 regelt die Vorgaben zur Höchsttemperatur für Arbeitsräume in öffentlichen Gebäuden. In Arbeitsräumen in öffentlichen Gebäuden darf die Lufttemperatur höchstens auf die folgenden Höchstwerte geheizt werden:
1. für körperlich leichte und überwiegend sitzende Tätigkeit 19 Grad,
2. für körperlich leichte Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen 18 Grad,
3. für mittelschwere und überwiegend sitzende Tätigkeit 17 Grad,
4. für mittelschwere Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen 16 Grad und
5. für körperlich schwere Tätigkeit 12 Grad.
Ausnahmen von den genannten Höchsttemperaturen gelten für Kliniken, Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Schulen und Kindertagesstätten sowie weitere Einrichtungen, bei denen höhere Lufttemperaturen in besonderer Weise zur Aufrechterhaltung der Gesundheit der sich dort aufhaltenden Personen geboten ist.
Aber Vorsicht – Halten sich in Arbeitsstätten regelmäßig einzelne Personen auf, die aufgrund niedriger Lufttemperaturen in ihrer Gesundheit gefährdet sind und haben Arbeitgebende die Möglichkeit, individuelle Lösungen für den Gesundheitsschutz zu treffen, liegt kein Ausnahmefall vor.
Türen zu
§ 10 „Ladentüren und Eingangssysteme im Einzelhandel“ untersagt das dauerhafte Offenhalten von Ladentüren und Eingangssystemen im Einzelhandel. Wie immer gibt es Ausnahmen – aber nur im Einzelfall, nämlich dann, wenn das Offenhalten für die Funktion des Einganges als Notausgang oder Fluchtweg erforderlich ist.
Licht aus in Apotheken
§ 11 „Nutzungseinschränkung beleuchteter Werbeanlagen“ verbietet den Betrieb beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen in der Nacht von 22 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages. Es sei denn, die Beleuchtung ist aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder durch eine Rechtsvorschrift oder behördlichen Anordnung vorgeschrieben.
Die Verordnung soll am 1. September in Kraft und am 23. Februar 2023 außer Kraft treten.
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