Die Corona-Sonderregeln sollen erneut verlängert werden, und zwar bis zum 7. April 2023, wie aus der Formulierungshilfe für Änderungsanträge zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 hervorgeht.
Die SARS-CoV-2 Arzneimittelversorgungsverordnung beschert den Apotheken bereits seit April 2020 mehr Freiräume bei der Arzneimittelabgabe. Dabei soll es auch über den 25. November 2022 – ein Jahr nach dem Ende der epidemischen Lage von nationaler Tragweite – hinaus bleiben. Geplant ist es, die Corona-Sonderregeln bis Karfreitag, den 7. April 2023 zu verlängern.
Damit würden bewährte Instrumente zur Sicherstellung der Arzneimittelversorgung für den Fall einer über den 25. November 2022 hinaus fortbestehenden Pandemielage verfügbar gehalten – insbesondere zur Versorgung von Risikogruppen mit Präexpositionsprophylaxe, heißt in der Formulierungshilfe.
§ 1 Ausnahmen vom Fünften Buch Sozialgesetzbuch
Auf Grundlage der SARS-CoV-2 Arzneimittelversorgungsverordnung dürfen Apotheken, wenn das auf der Grundlage der Verordnung abzugebende Arzneimittel nicht vorrätig ist, ein in der Apotheke vorrätiges wirkstoffgleiches Arzneimittel abgeben. Ist kein wirkstoffgleiches Arzneimittel vorrätig und ist das abzugebende Arzneimittel auch nicht lieferbar, darf ein lieferbares wirkstoffgleiches Arzneimittel abgegeben werden. Ist weder das auf der Grundlage der Verordnung abzugebende noch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel vorrätig oder lieferbar, dürfen Apotheken nach Rücksprache mit der verordnenden Person ein pharmakologisch-therapeutisch vergleichbares Arzneimittel abgeben; dies ist auf dem Arzneiverordnungsblatt zu dokumentieren.
Ohne Arztrücksprache dürfen Apotheken von folgenden Punkten abweichen – vorausgesetzt, die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs wird nicht überschritten:
1. die Packungsgröße, auch mit einer Überschreitung der nach der Packungsgrößenverordnung definierten Messzahl,
2. die Packungsanzahl,
3. die Entnahme von Teilmengen aus Fertigarzneimittelpackungen, soweit die abzugebende Packungsgröße nicht lieferbar ist, und
4. die Wirkstärke, sofern keine pharmazeutischen Bedenken bestehen.
Die Verlängerung und Streichung der Ausschlussfristen werde die Versorgung mit den vom Bund bereits beschafften antiviralen Arzneimitteln zur Corona-Behandlung über den 30. September 2022 hinaus sicherstellen. „Damit kann dazu beigetragen werden, schwere Krankheitsverläufe und Todesfälle zu vermeiden und eine Überlastung der Krankenhäuser zu verhindern bzw. zu verringern.“
Mehr noch: Geplant ist auch eine Anpassung im „Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie“. Demnach sollen Apotheker:innen, Zahn- sowie Tierärzt:innen bis zum 7. April 2023 gegen Corona impfen dürfen.
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