Zugegeben, es gibt wohl nie den „richtigen“ Zeitpunkt, um krank zu werden und wann es dich erwischt, kannst du dir nicht aussuchen. Besonders ärgerlich ist es jedoch, wenn du gerade einen neuen Job angefangen hast und dann direkt ausfällst. Doch was gilt in Sachen Lohnfortzahlung, wenn du in der Probezeit krank wirst? Und kostet dich das den Job?
Generell gilt: Die Probezeit gehört zum regulären Arbeitsverhältnis dazu und ist vertraglich vereinbart. Für Verträge, die ab dem 1. August abgeschlossen wurden, muss dabei sogar die genaue Dauer festgeschrieben werden. Währenddessen gelten somit grundsätzlich dieselben Regelungen wie für andere Beschäftigte, die die Probezeit bereits hinter sich haben, mit Ausnahme der Kündigungsfrist, die auf zwei Wochen verkürzt ist.
Wirst du in der Probezeit krank, hast du also ebenso Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den/die Arbeitgeber:in – vorausgesetzt, du bist bereits mehr als einen Monat beschäftigt. Denn: Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entsteht gemäß § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses. „In den ersten vier Wochen gibt es nur einen Anspruch auf Krankengeld von der Krankenkasse“, informiert der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB).
Krank in der Probezeit = ein Kündigungsgrund?
Fehlst du bereits während der Probezeit, weil du krank bist, kommt das bei vielen Chef:innen nicht besonders gut sein. Das Problem: Die Regelungen zum Kündigungsschutzgesetz greifen dann noch nicht, sodass Arbeitgebende die Kündigung nicht rechtfertigen müssen und dich somit entlassen können. Lediglich eine fristlose Kündigung müssen sie begründen.
Allerdings hat die Kündigung keinen Einfluss auf den Lohnfortzahlungsanspruch. Wirst du also nach sechs Wochen im neuen Job krank und wirst deswegen gekündigt, muss der/die Chef:in trotzdem bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung leisten – sofern ein Attest vorliegt. „Der Arbeitgeber soll sich dieser Pflicht nicht durch Kündigung entziehen können“, heißt es vom DGB dazu.
Übrigens: In der Probezeit besteht ebenfalls ein Anspruch auf Urlaub. Den vollen Jahresurlaub gibt es zwar erst nach mindestens sechs Monaten Beschäftigungsverhältnis. Zuvor kannst du jedoch für jeden Monat, den du gearbeitet hast, anteilig Urlaub nutzen. Für Apothekenangestellte mit Tarifvertrag besteht monatlich Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs. Im Klartext heißt das: 34 Tage tariflicher Jahresurlaub geteilt durch zwölf Monate = drei Urlaubstage pro Monat.
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