Während sich die Mehrheit der Apothekenteams laut einer aposcope-Befragung die Maskenpflicht beim Einkaufen zurückwünscht, sorgt die Einhaltung der Corona-Maßnahmen bei anderen regelmäßig für Zündstoff. Wer jedoch Kolleg:innen durch vorsätzliches Anhusten einem Infektionsrisiko aussetzt, geht zu weit. Warum das trotzdem nicht automatisch eine fristlose Kündigung nach sich zieht, zeigt ein Urteil vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf.
Was war passiert? Ein Angestellter soll während der ersten Corona-Welle gegen das betriebsinterne Hygienekonzept verstoßen haben. Konkret soll der Mann sich weder an das Einhalten von Sicherheitsabständen noch an die vorgegebene Verhaltensregel, beim Husten und Niesen Mund und Nase mit einem Taschentuch oder dem Ärmel zu bedecken, gehalten haben. Im Gegenteil. Der Mitarbeiter habe einen Kollegen im Gespräch aus kurzer Distanz vorsätzlich angehustet und anschließend auch noch geäußert, er hoffe, dass sich dieser mit dem Coronavirus infizieren möge. In weiteren Gesprächen ließ er offenbar außerdem durchblicken, die Corona-Maßnahmen nicht ernst zu nehmen.
Daraufhin wurde der Beschäftigte fristlos entlassen. Dagegen wehrte er sich und bestritt die gegen ihn vorgebrachten Vorwürfe. Das Gericht gab ihm Recht und wies die Kündigung zurück. Der Grund: Es fehle an Beweisen für die Anschuldigungen.
Vorwurf des vorsätzlichen Anhustens blieb unbewiesen
Demnach könne das vorsätzliche Anhusten eines Kollegen sowie die entsprechende Äußerung generell ebenso eine fristlose Kündigung rechtfertigen wie die bewusste Ablehnung von Arbeitsschutzvorschriften, und zwar ohne Abmahnung. „Denn der vorsätzlich und provokant handelnde ,Corona-Anhuster‘ nimmt zumindest billigend in Kauf, den von seiner Tat betroffenen Arbeitskollegen entweder objektiv der tatsächlichen, konkreten Gefahr einer lebensbedrohlichen Infektion und Erkrankung oder jedenfalls subjektiv dem entsprechend konkreten Angstgefühl auszusetzen“, heißt es im Urteil. Zudem handele es sich um eine massive Störung des Betriebsfriedens sowie um eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers.
Trotzdem hat sich der Mann zu Recht gegen die fristlose Kündigung gewehrt. Denn: Es muss eindeutig belegt sein, dass es sich beispielsweise um vorsätzliches Anhusten handelte. Allein der (unbewiesene) Vorwurf für ein solches Vergehen genügt nicht als wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung. Der Arbeitgeber habe jedoch keine entsprechenden Beweise erbracht.
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