Wer schlecht arbeitet, fliegt – oder?
Beratungsgespräche am Fließband, eine Rezepturherstellung nach der anderen, testen, impfen und pharmazeutische Dienstleistungen: Apothekenteams haben alle Hände voll zu tun. Da lässt es sich nicht gebrauchen, wenn jemand schlecht arbeitet. Für eine Kündigung zählt jedoch auch der Vergleich zu anderen Mitarbeitenden.
Wer den Kolleg:innen in der Apotheke eher ein Klotz am Bein ist und schlecht arbeitet, anstatt für Entlastung zu sorgen, muss gehen, oder? Ganz so einfach ist es nicht. Denn um wegen schlechter Leistung entlassen zu werden, gelten bestimmte Voraussetzungen. Zum Beispiel eine Festlegung, was der Normalleistung entspricht. Auch ein Vergleich zu den Kolleg:innen ist Pflicht, wie ein Fall vor dem Landesarbeitsgericht Köln zeigt.
Demnach war ein Angestellter in seinem Unternehmen als Kommissionierer tätig. In der Betriebsvereinbarung war eine bestimmte Anzahl von bearbeiteten Verpackungseinheiten als Basisleistung von 100 Prozent festgelegt, die mit dem regulären Gehalt vergütet wurde. Die Zahlung von Prämien wurde für Leistungen ab 120 Prozent vereinbart. Das Problem: Seit einem Bereichswechsel kam der Beschäftigte über mehrere Monate hinweg nicht mehr auf seine vereinbarte Basisleistung. Im Gegenteil: Diese wurde teilweise um mehr als 30 Prozent unterschritten. Hinzu kam, dass ein Vergleich mit den Durchschnittswerten der rund 150 anderen Kommissionier:innen im Betrieb eine deutlich schlechtere Leistung zeigte. Denn die Kolleg:innen kamen jeweils auf über 110 Prozent. Die Folge: eine verhaltensbedingte Kündigung. Dagegen wehrte sich der Beschäftigte.
Wer schlecht arbeitet, begeht Pflichtverletzung
Das Gericht gab jedoch dem Arbeitgeber Recht. Demnach lägen objektive Belege dafür vor, dass der Angestellte schlecht gearbeitet habe, und zwar über einen längeren Zeitraum, sodass von einer Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten auszugehen sei. „Auf Pflichtverletzungen beruhende Schlechtleistungen sind geeignet, eine ordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Ob eine Leistung als Schlechtleistung anzusehen ist, beurteilt sich nach den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien“, heißt es im Urteil. Außerdem seien vor dem Aussprechen der Kündigung bereits mehrere Versuche – unter anderem in Form von Personalgesprächen – unternommen worden, eine Besserung des Verhaltens zu erzielen, jedoch erfolglos. Der Arbeitnehmer hätte darlegen müssen, „warum er mit seiner deutlich unterdurchschnittlichen Leistung dennoch seine persönliche Leistungsfähigkeit ausschöpft.“
Achtung: Ein eindeutiger Nachweis von schlechten Leistungen ist eine der Voraussetzungen, um Mitarbeiter:innen deswegen zu kündigen. Denn selbst wenn einem/einer Beschäftigten mehr Fehler unterlaufen als anderen Mitarbeitenden im Durchschnitt, ist dies noch kein Grund für eine Kündigung wegen Minderleistung. Erst wenn es sich dabei um ein langfristiges Problem handelt, wird es knifflig.
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