Paxlovid (Nirmatrelvir/Ritonavir, Pfizer) gehört zu den antiviralen, oral einzunehmenden Arzneimitteln gegen Covid-19 und wird vom Bund beschafft. Apotheken können Paxlovid uneingeschränkt vorrätig halten, nur bei der Abgabe gibt es einiges zu beachten. Paxlovid darf nicht an ausländische Ärzt:innen abgegeben werden, wie das Bundesgesundheitsministerium klarstellt.
Weil die „Allgemeinverfügung zum Bezug und zur Anwendung monoklonaler Antikörper und zum Bezug und zur Abgabe antiviraler, oral einzunehmender Arzneimittel gegen Covid-19“ vom 21. Juni 2022 angepasst wurde, ist die Bevorratung mit Paxlovid für die Apotheken unbegrenzt möglich. Die Allgemeinverfügung regelt aber nicht nur die Vorgaben zur Bestellung und Lagerhaltung, sondern auch zur Abgabe.
Paxlovid: Abgabe an ausländische Ärzt:innen tabu
Die Allgemeinverfügung legt fest, dass „eine Abgabe an Empfänger außerhalb des Geltungsbereichs deutschen Rechts“ verboten ist. Das bedeutet im Klartext: „Eine Abgabe des Arzneimittels Paxlovid an ausländische Ärztinnen und Ärzte [ist] nicht zulässig“, wie eine Sprecherin aus dem BMG klarstellt.
Paxlovid ist zugelassen zur Behandlung von COVID-19 bei Erwachsenen, die keine zusätzliche
Sauerstoffzufuhr benötigen und ein erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf haben. Der peptidomimetische Inhibitor der SARS-CoV-2-Hauptprotease verhindert die Virusreplikation. Paxlovid wird zweimal täglich – morgens und abends – über einen Zeitraum von fünf Tagen eingenommen. Eine Dosis besteht aus drei Tabletten: zwei rosafarbene Tabletten Nirmatrelvir und eine weiße Tablette Ritonavir. Die Tabletten sollen nicht zerkaut oder zerkleinert werden und können mit und ohne eine Mahlzeit eingenommen werden. Wurde eine Einnahme vergessen und liegt der ursprüngliche Einnahmezeitpunkt mehr als acht Stunden zurück, soll die Dosis ausgelassen werden. Sind weniger als acht Stunden vergangen, soll die vergessene Dosis nachgeholt werden.
Der Großhandel erhält je abgegebener Packung 20,00 Euro (netto), die Apotheke 30 Euro (netto). Wird Paxlovid im Rahmen des Botendienstes geliefert, kann eine Botendienstpauschale von 6,72 Euro (netto) abgerechnet werden. Daraus ergibt sich eine Gesamtvergütung von 59,50 Euro (brutto) beziehungsweise 67,50 Euro (brutto), wenn Paxlovid per Apothekenbotendienst ausgeliefert wurde.
Generell gilt: Laut § 2 AMVV sind Rezepte aus dem Ausland (EU-Staaten, dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz) deutschen Verordnungen gleichgestellt. Die logische Schlussfolgerung wäre also, dass auch Ärzt:innen aus der EU, dem EWR und der Schweiz als verschreibende Person angesehen werden und somit auch verschreibungspflichtige Arzneimittel für den Eigenbedarf ohne Rezept, aber bei Vorlage eines gültigen Arztausweises erwerben können. Für Paxlovid gilt diese Ausnahme allerdings nicht.
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