Vorbereitung ist alles. Herbst und Winter kommen bestimmt und Expert:innen rechnen mit einem saisonalen Anstieg der COVID-19-Fälle. Für die Pandemievorsorge wurde daher ein neuer rechtlicher Rahmen im Infektionsschutzgesetz geschaffen. Der Sieben-Punkte-Plan beinhaltet auch die Rückkehr der Maskenpflicht in Innenräumen – ab dem 1. Oktober sollen die Länder diese wieder nutzen können.
Die bisherigen pandemiebedingten Sonderregelungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sollen bis zum 30. September 2022 befristet und von lageangepassten Rechtsgrundlagen abgelöst werden, und zwar vom 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023. In diesem Zeitraum sollen bestimmte bereichsspezifische Schutzmaßnahmen bundesweit gelten und die Länder weitere Schutzmaßnahmen anordnen können – wenn nötig; beispielsweise, wenn eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastrukturen besteht.
„Deutschland soll besser als in den vergangenen Jahren auf den nächsten Coronawinter vorbereitet sein. Dafür haben wir einen 7- Punkte-Plan entwickelt. […] Impfkampagne mit neuen Impfstoffen, Pandemieradar mit tagesaktuellen Daten, Test- und Behandlungskonzepte, Schutzkonzepte für Pflegeheime und ein rechtssicherer Rahmen für Schutzmaßnahmen: Damit können wir arbeiten“, sagt Gesundheitsminister Professor Karl Lauterbach.
Diese Schutzmaßnahmen sollen bundesweit vom 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 gelten
- Maskenpflicht im Luft- und öffentlichen Personenfernverkehr
- Masken- und Testnachweispflicht für den Zutritt zu Krankenhäusern sowie voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen sowie für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten.
Ausnahmen bestätigen die Regel: Ausnahmen von der Testnachweispflicht sind unter anderem vorgesehen für frisch geimpfte und genesene Personen. Ausnahmen von der Maskenpflicht sind unter anderem vorgesehen, wenn die Behandlung dem Tragen einer Maske entgegensteht, für Kinder unter sechs Jahren, für Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können, sowie gehörlose und schwerhörige Personen.
Maskenpflicht in Innenräumen: Zusätzliche Optionen der Länder
Mögliche Maßnahmen in Länderverantwortung sind:
- Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr
- Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen. (Ausgenommen sind Personen in Freizeit-, Kultur- oder Sportveranstaltungen, Freizeit- und Kultureinrichtungen, gastronomischen Einrichtungen und bei der Sportausübung, die über einen Testnachweis verfügen oder genesen sind (Genesenennachweis: 90 Tage-Frist) oder die vollständig geimpft sind und bei denen die letzte Impfung höchstens drei Monate zurückliegt.)
- Testpflicht in bestimmten Gemeinschaftseinrichtungen (wie Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerber:innen, Hafteinrichtungen, Kinderheimen) sowie Schulen und Kitas.
- Maskenpflicht in Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen für Beschäftigte und für Schüler:innen ab dem fünften Schuljahr, wenn dies zur Aufrechterhaltung eines geregelten Präsenz-Unterrichtsbetriebs erforderlich ist.
Stellt ein Landesparlament für das gesamte Bundesland oder eine konkrete Gebietskörperschaft anhand bestimmter, gesetzlich geregelter Indikatoren eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastrukturen fest, können dort außerdem folgende Maßnahmen angeordnet werden:
- Maskenpflicht bei Veranstaltungen im Außenbereich, wenn ein Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann, sowie bei Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Ausnahmeregelung für genesene, frisch geimpfte oder getestete Personen gilt nicht.
- Verpflichtende Hygienekonzepte für Betriebe, Einrichtungen, Gewerbe, Angebote und Veranstaltungen aus dem Freizeit-, Kultur- und Sportbereich für öffentlich zugängliche Innenräume, in denen sich mehrere Personen aufhalten.
- Anordnung eines Mindestabstands von 1,5 m im öffentlichen Raum.
- Festlegung von Personenobergrenzen für Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen.
Der Vorschlag für die Fortentwicklung des IfSG soll voraussichtlich noch im August vom Bundeskabinett beschlossen werden.
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