Postfach oder Anschrift der Praxis? Die Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) regelt in § 2, welche Angaben ein Rezept enthalten muss. Aufgeführt ist auch die Anschrift der Praxis oder Klinik. Was ist zu tun, wenn nur ein Postfach angegeben ist?
Gemäß § 2 AMVV müssen auf einem Rezept „Name, Vorname, Berufsbezeichnung und Anschrift der Praxis oder der Klinik der verschreibenden ärztlichen, tierärztlichen oder zahnärztlichen Person (verschreibende Person) einschließlich einer Telefonnummer zur Kontaktaufnahme“ angegeben sein.
Die Angaben sind im Arztstempel zu finden. Und hierfür gibt es natürlich Vorgaben. Der Vorname darf nicht abgekürzt sein, aber handschriftlich von dem/der Ärzt:in ergänzt werden. Die Korrektur ist mit Unterschrift und Datum gegenzuzeichnen. Aber nicht nur der/die Mediziner:in, sondern auch die Apotheke darf Korrekturen im Arztstempel vornehmen. So dürfen Telefonnummer und Vorname von der Apotheke ergänzt beziehungsweise die fehlerhafte Angabe korrigiert werden. Möglich ist dies auch ohne Rücksprache mit dem/der Verschreibenden, wenn der Apotheke die Angaben zweifelsfrei bekannt sind. Die Änderung ist abzuzeichnen.
Postfach oder Anschrift der Praxis?
Ob anstelle der Anschrift der Praxis oder der Klinik ein Postfach angegeben werden kann, beantwortet das Bundesgesundheitsministerium. „Die gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 Arzneimittelverschreibungsverordnung anzugebende Anschrift der Praxis oder der Klinik beinhaltet eine Adresse, die neben einer einfachen Kontaktaufnahmemöglichkeit auch der Identifikation der Praxis oder Klinik und damit der verschreibenden Person dienen soll“, teilt ein Sprecher mit. „Die ersatzweise Angabe eines Postfachs ist daher nicht im Sinne dieser Regelung.“
Außerdem liefert das BMG folgenden Hinweis: „Im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung werden die Vorgaben für die Rezeptausstellung und Rezeptbelieferung auf Bundesebene durch den Rahmenvertrag zur Arzneimittelversorgung von GKV-Spitzenverband und Deutschem Apothekerverband und auf Landesebene durch ergänzende Verträge durch Krankenkassen oder ihre Verbände mit den Landesverbänden der Apotheker sowie durch Vorgaben der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigungen konkretisiert.“
Fehlender Vorname und Telefonnummer sind unbedeutende Formfehler
Ein Blick in den Rahmenvertrag zeigt, dass es sich um einen unbedeutenden Formfehler handelt und die Apotheke verliert den Vergütungsanspruch also nicht, wenn:
- „bei den Arztdaten auf dem papiergebundenen Verordnungsblatt die Telefonnummer fehlt oder nicht lesbar ist,
- einzelne Angaben (z.B. Vorname, Adressbestandteile) zur Identifikation des Arztes auf dem papiergebundenen Verordnungsblatt fehlen, der ausstellende Arzt aus der Verordnung aber eindeutig für Apotheke und Krankenkasse erkennbar ist.“
Vorgaben im Bundesmantelvertrag
Und auch der Bundesmantelvertrag der Ärzt:innen liefert Vorgaben an die Mediziner:innen. Zu den Mindestanforderungen gehören:
- Vor- und Zunamen des/der Vertragsärzt:in
- Name der ermächtigten Einrichtung bzw. des Krankenhauses
- Vor- und Zunamen der Partner einer Berufsausübungsgemeinschaft
- Art der Berufsausübungsgemeinschaft (Gemeinschaftspraxis oder MVZ)
- Praxis-Betriebsstättennummer (neunstellig)
Verpflichtend sind zudem:
- Name
- Vorname
- Berufsbezeichnung
- Anschrift der Praxis
- Telefonnummer (zur Ermöglichung der Kontaktaufnahme mit dem/der verschreibenden Ärzt:in).
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