Ausfallschicht: Wenn der Dienst plötzlich gestrichen wird
Zugegeben, der Samstagsdienst in der Apotheke gehört nicht gerade zu den Highlights im PTA-Beruf. Beinahe genauso schlimm ist es jedoch, wenn der/die Chef:in dir kurz vorher doch noch absagt, oder? Die gute Nachricht: Nachteile entstehen dir durch die Ausfallschicht nicht, oder?
„Ohne Arbeit kein Lohn“. So regelt es das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Es gibt jedoch Ausnahmen, bei denen du auch ohne zu arbeiten Geld bekommst, beispielsweise bei Krankheit oder einer Fortbildung. Aber was gilt bei einer Ausfallschicht, also wenn dein Dienst in der Apotheke plötzlich gar nicht stattfindet? Hier kommt der Annahmeverzug ins Spiel, der ebenfalls im BGB geregelt ist und Arbeitnehmende vor Verdienstausfällen schützt.
„Kann der Arbeitgeber die von dem Arbeitnehmer angebotene Leistung nicht annehmen, gerät er in den sogenannten Annahmeverzug, d.h. er muss dem Beschäftigten die Stunden zahlen, obwohl er nicht gearbeitet hat“, stellt die Gewerkschaft ver.di klar. Gründe dafür können das Wirtschafts- oder Betriebsrisiko sein. Ersteres bedeutet, dass Arbeitgebende keine Verwendung für die Arbeitsleistung der Beschäftigten haben, sodass du beispielsweise früher von deinem Dienst nach Hause geschickt wirst, weil kaum noch etwas zu tun ist. Die verbliebene Zeit bis zum eigentlichen Dienstende musst du weder nacharbeiten noch auf dein Gehalt dafür verzichten. Und das gilt auch, wenn du anders als geplant erst gar nicht zu deinem Dienst antreten sollst.
Sorgen betriebliche Gründe dafür, dass du nicht arbeiten kannst, ist ebenfalls der/die Chef:in verantwortlich und muss zahlen. Kann beispielsweise die Apotheke nicht öffnen, weil die Heizung ausgefallen ist oder es gebrannt hat, gilt dies genauso als Annahmeverzug.
Ausfallschicht: Zuschläge bleiben erhalten
Achtung: Entscheidend ist jedoch, wie kurzfristig es zu der Ausfallschicht kommt. Bist du beispielsweise schon rund eine Woche vorher darüber informiert, dass du dir den Samstag doch nicht für die Arbeit in der Apotheke freihalten musst, ist noch genügend Zeit, umzuplanen und du stellst deine Arbeitskraft erst gar nicht zur Verfügung. Bei einer Absage am Abend vorher oder gar am selben Tag verhält es sich anders. In der Regel werden mindestens vier Tage als Ankündigungsfrist angenommen.
Und was gilt in puncto Zuschläge? Arbeitest du in einer Apotheke, die samstags bis 24 Uhr geöffnet hat und du hast die Spätschicht, steht dir ab 22 Uhr ein Nachtzuschlag von 50 Prozent der Grundvergütung zu. Gilt das auch im Falle einer Ausfallschicht? Ja. Denn es greift das sogenannte Lohnausfallprinzip, wonach der/die Arbeitgeber:in genau die Vergütung zu zahlen hat, die der/die Arbeitnehmer:in erzielt hätte, wenn er/sie regulär weitergearbeitet hätte.
Übrigens: Auch wenn du beispielsweise durch einen Fehler im Dienstplan weniger arbeitest, als vertraglich vereinbart, drohen keine Gehaltseinbußen oder Minusstunden. Knifflig kann es jedoch werden, wenn ein Jahresarbeitszeitkonto vereinbart wurde, denn das bedeutet, dass du in puncto Wochenarbeitszeit flexibel bist.
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