Bezahlte Freistellung: Bei Krankheit futsch?
Den Wunsch nach mehr Freizeit hegen wohl die meisten Apothekenangestellten. Möglich wird dies in Form von bezahlter Freistellung, die zusätzliche freie Tage ermöglicht und so hilft, den Jahresurlaub auszudehnen. Wie so oft stellt sich jedoch die Frage, was mit der Freistellung im Falle von Krankheit passiert. Wir haben die Antwort.
So viel vorweg: Laut Bundesrahmentarifvertrag haben PTA Anspruch auf bis zu drei Tage bezahlte Freistellung – oder auch Sonderurlaub – im Jahr, allerdings nur zu besonderen Anlässen wie der eigenen Hochzeit oder dem Tod eines Angehörigen. Greift jedoch kein Tarifvertrag, kann es anders aussehen, beispielsweise wenn im Arbeitsvertrag zusätzliche Freistellungstage als Ersatz für die tariflich übliche Jahressonderzahlung vorgesehen sind. Hinzu kommen Überstunden, die durch Freizeit ausgeglichen werden.
Die Aussicht auf mehr freie Zeit besteht also auch für Apothekenangestellte. Wird diese in Anspruch genommen, sind die Pläne meist groß. Blöd nur, wenn dir dann Magenschmerzen, eine Erkältung, Migräne oder andere Beschwerden gesundheitlich einen Strich durch die Rechnung machen. Denn dann hast du die Freistellung verpulvert, ohne sie richtig nutzen zu können, oder? Die Antwort kommt vom Bundesarbeitsgericht und lautet: Nein. Bei Krankheit bleibt der Anspruch auf Freistellung bestehen.
Krankheit während Freistellung: Das Attest entscheidet
Von vorn. Anders als bei der Frage nach dem Urlaubsanspruch bei Krankheit gibt es in puncto Freistellung bisher keine gesetzliche Regelung. Das BAG hat daher in einem Urteil für Klarheit gesorgt, was mit den zusätzlichen freien Tagen passiert. Zu entscheiden galt es, ob ein Angestellter, der an zwei seiner tariflich zugesagt Freistellungstage krank war, einen Anspruch auf Nachgewährung hat.
Den Richter:innen zufolge Ja. Denn anders als vom Arbeitgeber vorgebracht, kann der Anspruch nicht allein dadurch als erfüllt angesehen werden, dass der Beschäftigte zu dieser Zeit von der Arbeitspflicht entbunden war. Vielmehr muss die freie Zeit auch tatsächlich nutzbar sein, vor allem zur Erholung. Dies sei durch die Erkrankung jedoch nicht möglich gewesen. Die Folge: Der Anspruch auf Freistellung gilt bei Krankheit als nicht erfüllt und besteht unberührt fort.
Achtung: Grundvoraussetzung dafür ist jedoch wie im Fall von Urlaub die Vorlage eines ärztlichen Attestes, das die Arbeitsunfähigkeit bestätigt.
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