Apothekenwebsite: Mitarbeiterfotos ohne Einverständnis tabu
Um Kund:innen schon vor ihrem Besuch ein Bild über das Team zu verschaffen, setzen auch viele Apotheken auf Mitarbeiterfotos, beispielsweise auf der Website. Doch nicht jede/r Kolleg:in möchte sein/ihr Gesicht im Internet sehen. Aber müssen Angestellte überhaupt zustimmen oder dürfen Chef:innen sie verpflichten?
Ob eigene Website oder Social Media-Auftritt: Ohne Online-Präsenz geht für viele Apotheken praktisch nichts mehr. Dabei gilt oftmals: menscheln erlaubt. Das bedeutet, dass häufig auch die Angestellten „Gesicht zeigen“ sollen, um ein möglichst authentisches Bild des Apothekenteams zu vermitteln und die Aufmerksamkeit zu steigern. Doch so ganz wohl fühlen sich manche Kolleg:innen damit nicht. Fest steht: Zwingen darf dich die Apothekenleitung nicht. Mehr noch: Ohne deine Erlaubnis ein Bild von dir zu verwenden, ist tabu. Stichwort Datenschutz.
Mitarbeiterfotos nur mit Einwilligung veröffentlichen
Demnach müssen Arbeitgebende vor der Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos eine Einwilligung einholen. Außerdem muss den Angestellten sowohl der Zweck als auch die geplanten Veröffentlichungsorte ihres Bildmaterials mitgeteilt und auf die Möglichkeit des Widerspruchs hingewiesen werden. Sowohl die Einwilligung als auch die Aufklärung müssen zudem schriftlich vorliegen. So sieht es die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) vor. Doch damit nicht genug: Die erteilte Erlaubnis muss auf Freiwilligkeit beruhen. Setzt der/die Chef:in dich also unter Druck und besteht unter Androhung von Konsequenzen auf deine Einwilligung, ist dies unzulässig.
Auch das „Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie“ (KUG) regelt Folgendes: „Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.“ Eine Ausnahme gilt, wenn der/die Mitarbeiter:in auf dem Foto nur als sogenannter „Beizweck“ dient, also nicht im Mittelpunkt steht. Auch wenn die Interessen des/der Arbeitgeber:in nachweislich deine Interessen am Schutz deiner persönlichen Daten überwiegen, ist keine Erlaubnis notwendig.
Übrigens: Hast du für das Foto eine Vergütung erhalten, gilt dies laut KUG im Allgemeinen als Einwilligung zur Veröffentlichung.
Verstoßen Chef:innen gegen die Vorgaben, kann ein Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld entstehen. Werden die Website und/oder Social Media-Kanäle von einem/einer Kolleg:in betreut, gelten dieselben Regelungen.
Mehr aus dieser Kategorie
Fehler in der Lohnabrechnung: Keine Nachzahlung für PTA
Ein Gehaltsnachweis ist für Angestellte in der Regel Pflicht – ob digital oder in Papierform. Kommt es zu einem Fehler …
Trotz Festbetragserhöhung: Tamoxifenproduktion bleibt unwirtschaftlich
Vor rund drei Jahren sorgte der Lieferengpass Tamoxifen-haltiger Arzneimittel für Aufsehen. Da ein Rohstoffhersteller die Produktion des Zytostatikums eingestellt hatte, …
„Letztes“ Apotheken-Handwerk: BVpta für Rezeptur-Weiterbildung
Regelmäßige Fortbildungen gehören für Apothekenangestellte wie PTA dazu, um auf dem neuesten Stand zu bleiben und sich außerdem weiterqualifizieren zu …