Wir stecken mitten in der Corona-Sommerwelle und die Zahl der Neuinfektionen steigt. Für Betroffene bedeutet das, sich mindestens fünf Tage lang häuslich zu isolieren, um Ansteckungen zu vermeiden. Auch für Kontaktpersonen bestand monatelang Quarantänepflicht. Die gute Nachricht: Eine Kündigung rechtfertigt die Quarantäne nicht.
Bis Mai galt hierzulande: Wer direkten Kontakt zu einer Corona-positiven Person hatte, musste sich in Quarantäne begeben. Für viele hatte das auch berufliche Folgen, vor allem, wenn kein Homeoffice möglich ist. Die gute Nachricht: Eine Kündigung wegen Quarantäne ist unzulässig. So hat ein Arbeitgeber einem Angestellten zu Unrecht gekündigt, nachdem dieser vom Gesundheitsamt angewiesen wurde, sich häuslich abzusondern. Mehr noch: Der Chef wollte den Mitarbeiter sogar zwingen, trotzdem zur Arbeit zu kommen.
Aber der Reihe nach. Der Beschäftigte hatte Kontakt zu einer Corona-positiven Person und wurde daher vom zuständigen Gesundheitsamt telefonisch benachrichtigt, dass er sich in häusliche Quarantäne begeben müsse. Dies teilte der Angestellte seinem Arbeitgeber mit. Doch dieser zweifelte. Denn eine schriftliche behördliche Anordnung gab es zunächst nicht. Also forderte der Chef den Mitarbeiter auf, wieder zur Arbeit zu kommen oder einen entsprechenden Nachweis vorzulegen. Als der Beschäftigte dem nicht nachkam, gab es die Kündigung. Denn der Chef war der Meinung, der Angestellte wollte sich nur vor der Arbeit drücken.
Für die Richter:innen am Arbeitsgericht Köln ein No-Go. Denn die Kündigung wegen Quarantäne ist ihnen zufolge willkürlich und aus sachfremden Motiven erfolgt. So lag es nicht im Verantwortungsbereich des Beschäftigten, dass er die schriftliche Bestätigung erst mit mehreren Tagen Verzögerung erhielt. Vielmehr hätte der Chef auch der telefonischen Aufforderung Glauben schenken und es angesichts der besonderen Pandemie-Umstände hinnehmen müssen, dass der Angestellte kurzfristig ausfällt. Die Kündigung aufgrund von Quarantäne war damit unzulässig. Hinzu kommt, dass der Arbeitgeber sittenwidrig gehandelt habe, als er den Mitarbeiter aufforderte, trotz Quarantäneanordnung zur Arbeit zu kommen und damit gegen behördliche Auflagen und Maßnahmen des Infektionsschutzes zu verstoßen.
Zur Erinnerung: Wer sich als ungeimpfte oder ungeboosterte Kontaktperson in Quarantäne begibt, erhält keinen Lohnersatz für den Arbeitsausfall. Denn dieser hätte durch eine Impfung verhindert werden können, heißt es im Infektionsschutzgesetz. Liegt tatsächlich eine Corona-Infektion vor, gibt es unabhängig vom Impfstatus eine Lohnfortzahlung – solange ein ärztliches Attest vorliegt.
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