Ohne Impfnachweis ging vor einigen Monaten nichts und der Run auf die Apotheken war groß. Die Kosten für die Ausstellung der Zertifikate wurden vom Bund übernommen. Doch damit könnte Schluss sein und die Impfnachweise kostenpflichtig werden, wie der Formulierungshilfe für ein Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor Covid-19 (Covid-19-SchG) zu entnehmen ist.
Ein Impfnachweis ist ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines vollständigen Impfschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in verkörperter oder digitaler Form, so die Definition. § 22a Infektionsschutzgesetzt (IfSG) regelt: „Zusätzlich zu der Impfdokumentation ist auf Wunsch der geimpften Person die Durchführung einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus Sars-CoV-2 in einem digitalen Zertifikat (Covid-19-Impfzertifikat) durch folgende Personen zu bescheinigen:
- die zur Durchführung der Schutzimpfung berechtigte Person oder
- nachträglich von jedem Arzt oder Apotheker.“
Impfnachweise könnten kostenpflichtig werden
Doch der Passus soll ergänzt werden. In der Formulierungshilfe zum Covid-19-SchG heißt es, dass folgender Absatz in § 22a angefügt werden soll: „Vorbehaltlicher nationaler oder europäischer Regelungen besteht kein individueller Anspruch auf Ausstellung eines Covid-19-Zertifikats oder auf Anschluss eines Leistungserbringers zur Generierung eines Covid-19-Zertifikats.“ Mehr noch: Es „können angemessene Gebühren erhoben werden.“
Noch ist der Anspruch laut BMG nach Coronavirus-Impfverordnung (ImpfV) gedeckt. Doch nach einer entsprechenden Streichung könnte die Leistung in der Folge kostenpflichtig werden: „Für diese Leistungen können demgemäß von den entsprechenden verantwortlichen Stellen angemessene Gebühren erhoben werden.“
Bislang ist die Vergütung der Leistungserbringer für die Ausstellung von Impfzertifikaten in § 6 Coronavirus-Impfverordnung geregelt. Darin heißt es: „Die Vergütung der Leistungserbringer […] für die Erstellung eines COVID-19-Impfzertifikats im Sinne des § 22a Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes für eine Person, die von dem jeweiligen Leistungserbringer gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft worden ist, beträgt je Erstellung 6 Euro.“ Gleiches gilt für die nachträgliche Ausstellung eines Impfnachweises.
Für die Ausstellung von Impfzertifikaten, für die Apotheken- und Großhandelsvergütung sowie Impfungen in Apotheken könnten laut Formulierungshilfe in der Summe auf Grundlage der Abrechnungsdaten des ersten Halbjahres 2022 darüber hinaus geschätzte Kosten von rund 75 Millionen Euro pro Monat entstehen.
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
13. Gehalt: Bis wann muss gezahlt werden?
Während sich nicht alle Apothekenangestellten über Weihnachtsgeld freuen dürfen, ist die jährliche Sonderzahlung Pflicht, zumindest bei Tarifbindung. Doch bis wann …
Ersatzkassen-Rabattvertrag: 9 von 14 Antibiotika aus Europa
Gemäß Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG) müssen bei Rabattausschreibungen über Antibiotika auch Unternehmen berücksichtigt werden, deren Wirkstoffproduktion in der EU und …
Kinderkrankentage: Verringert Teilzeit den Anspruch?
Sowohl in diesem als auch im kommen Jahr können berufstätige Eltern jeweils bis zu 15 Kinderkrankentage beanspruchen. Ihr Gehalt bekommen …