Die Testverordnung (TestV) wird verlängert, und zwar bis einschließlich 25. November 2022. Es gibt aber verschiedene Neuerungen. Zum einen haben nicht mehr alle Bürger:innen Anspruch auf einen kostenlosen Corona-Test und zum anderen wird die Vergütung gekürzt.
Bislang hatten alle asymptomatischen Bürger:innen Anspruch auf kostenlose Corona-Tests. Doch die anlasslose Testung verliert laut Verordnungsentwurf des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) zur neuen Testverordnung an Stellenwert – unter anderem, weil mit abnehmender Inzidenz die Aussagekraft positiver Antigen-Schnelltests sinkt. Die Schlussfolgerung: Eine flächendeckende und dauerhafte Übernahme der Kosten für Bürgertests durch den Bund und damit die Steuerzahler:innen ist nicht länger angezeigt. Daher werden die kostenlosen Bürgertests für alle zum 1. Juli ausgesetzt und der Kreis der Anspruchsberechtigten eingeschränkt. Das sind:
- Personen, die das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen SARS-CoV-2 geimpft werden können oder in den letzten drei Monaten nicht geimpft werden konnten – insbesondere Schwangere im ersten Trimenon,
- Personen, die an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Corona-Impfstoffen teilnehmen oder in den letzten drei Monaten teilgenommen haben,
- Personen, die sich aufgrund einer nachgewiesenen Corona-Infektion in Absonderung befinden und eine Freitestung nötig ist,
- Bewohner:innen von Pflegeheimen/Altenheimen,
- Personen, die am selben Tag eine Veranstaltung in Innenräumen besuchen werden oder zu einer Person ab 60 Jahren oder einer Person mit einer Vorerkrankung mit einem hohen Risiko, schwer an Covid-19 zu erkranken, am selben Tag Kontakt haben werden,
- Personen, die durch die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts eine Warnung mit der Statusanzeige erhöhtes Risiko erhalten haben,
- Personen, die mit einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person in demselben Haushalt leben oder gelebt haben.
Anspruchsberechtigte nach Nummer 6 und 7 müssen jedoch einen Eigenanteil von 3 Euro zahlen. Der Betrag kann vom Land übernommen werden.
Testverordnung: Anspruch muss nachgewiesen werden
Auf die testenden Apotheken und Testzentren kommt einiges zu – denn Anspruchsberechtigte müssen Nachweise vorlegen, um eine kostenlose Testung zu erhalten. So müssen gegenüber den Leistungserbringern vorgelegt werden:
- ein amtlicher Lichtbildausweis zum Nachweis der Identität der getesteten Person,
- ein Nachweis, dass die getestete Person anspruchsberechtigt ist – im Fall der medizinischen Kontraindikation ist ein ärztliches Zeugnis im Original darüber vorzulegen, dass die Person nicht geimpft werden kann.
Keine neuen Leistungserbringer
Weil die kostenlosen Bürgertests nicht mehr im bisherigen Umfang angeboten werden, ist die Beauftragung von neuen Leistungserbringern ab dem 1. Juli nicht mehr zulässig.
Weniger Geld pro Test
Nicht nur der Kreis der Anspruchsberechtigten wird minimiert, auch die Vergütung wird reduziert. Leistungserbringer erhalten ab dem 1. Juli nur noch 2,50 Euro statt bisher 3,50 Euro für das Testmaterial und 7 Euro statt bisher 8 Euro für die Testdurchführung.
Und auch die Vergütung für PCR-Tests sinkt, und zwar sollen Labore künftig statt 43,56 Euro nur noch 32,39 Euro erhalten. Apotheken erhalten für die Diagnostik mittels PoC-NAT-Testsystem je Testung 30 Euro (abzüglich 2,5 Prozent Bearbeitungsgebühr).
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