Personalmangel steht in vielen Apotheken an der Tagesordnung. Da ist eine Befristung nicht gerade gern gesehen. Zugegeben, manchmal gibt es dafür gute Gründe. Stichwort Schwangerschaftsvertretung. Doch in anderen Fällen wollen sich Arbeitgebende einfach nicht so richtig festlegen und den/die neue/n Mitarbeiter:in erst einmal „austesten“. Die schlechte Nachricht: Ein befristeter Arbeitsvertrag ist auch ohne Grund möglich, denn das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) lässt eine sogenannte sachgrundlose Befristung zu.
Die gute Nachricht vorweg: Für einen ohne Grund befristeten Arbeitsvertrag gibt es konkrete Vorgaben. So darf die Befristung insgesamt maximal zwei Jahre betragen und währenddessen sind höchstens drei Verlängerungen möglich. Somit soll Kettenbefristungen und dem Ausnutzen von Mitarbeitenden entgegengewirkt werden. Hinzu kommt: Hat bereits zuvor schon einmal ein Arbeitsverhältnis mit dem/der Beschäftigten bestanden – egal ob befristet oder nicht –, ist eine Befristung ohne Grund gemäß TzBfG unzulässig – in der Theorie zumindest.
Ohne Grund befristeter Arbeitsvertrag trotz früherer Beschäftigung?
Denn es gibt Ausnahmen. So ist es offenbar entscheidend, wann und wie lange das frühere Arbeitsverhältnis vorlag, wie ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zeigt. War der/die Angestellte beispielsweise nur über einen kurzen Zeitraum beschäftigt und liegt dies bereits mehrere Jahre zurück, kann eine (erneute) sachgrundlose Befristung möglich sein, sagt das BAG.
Der Grund: Ist das gesetzlich geregelte Verbot der sachgrundlosen Befristung bei Vorbeschäftigung für Arbeitgeber:in und/oder Arbeitnehmer:in unzumutbar, darf davon abgewichen werden. „Die Anwendung des Verbots der sachgrundlosen Befristung bei nochmaliger Einstellung bei demselben Arbeitgeber ist unzumutbar, soweit eine Gefahr der Kettenbefristung in Ausnutzung der strukturellen Unterlegenheit der Beschäftigten nicht besteht und das Verbot der sachgrundlosen Befristung nicht erforderlich ist, um das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform zu erhalten“, heißt es vom Gericht. Das gelte unter anderem für sehr kurze und/oder sehr lange zurückliegende Beschäftigungsverhältnisse, zum Beispiel bei Minijobs während der Schul- oder Studienzeit, bei Werkstudierenden sowie bei einer Unterbrechung der Erwerbsbiographie, die mit einer beruflichen Neuorientierung oder einer Aus- und Weiterbildung einhergeht.
Im Klartext heißt das: Wer einmal kurzfristig als Vertretung in einer Apotheke gejobbt hat und sich dann Jahre später wieder dort bewirbt, muss einen befristeten Arbeitsvertrag auch ohne Grund hinnehmen, wenn der/die Chef:in darauf besteht – oder doch Ausschau nach einer anderen Apotheke halten.
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