Schwangerschaft schützt vor Kündigung – oder?
Für Schwangere gilt am Arbeitsplatz ein besonderer Schutz, und zwar nicht nur in Bezug auf gesundheitliche Risiken, sondern auch in puncto berufliche Nachteile. Stichwort Kündigungsschutz. Doch ab wann schützt eine Schwangerschaft eigentlich vor Kündigung?
Eine Schwangerschaft soll sich bei berufstätigen Frauen nicht auf den Job auswirken. So die Theorie. Dass es in der Praxis meist anders aussieht, zeigen aktuelle Daten vom Deutschen Gewerkschaftsbund. Doch zumindest müssen werdende Mütter keine Kündigung fürchten. Denn das Mutterschutzgesetz regelt Folgendes:
„Die Kündigung gegenüber einer Frau ist unzulässig
1. während ihrer Schwangerschaft,
2. bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche und
3. bis zum Ende ihrer Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung“
Somit schützt Schwangerschaft vor Kündigung, Das gilt jedoch nur, wenn der/die Chef:in auch davon weiß. Die gute Nachricht: Wer eine Kündigung erhält, aber anschließend innerhalb von zwei Wochen einen Nachweis über eine Schwangerschaft, Fehlgeburt oder Entbindung vorlegt, muss ebenfalls nicht um den Arbeitsplatz bangen. Und danach? Auch hier gibt es Ausnahmen zugunsten von Schwangeren und Co. Denn haben sie selbst nicht zu verschulden, dass der entsprechende Beleg nicht fristgerecht vorliegt und wird dieser unverzüglich nachgereicht, sind sie ebenfalls vor Kündigung geschützt.
Schwangerschaft: Ab wann greift der Schutz vor Kündigung?
Trotzdem kann es in knifflig werden. Nämlich, wenn strittig ist, ab wann genau die Schwangerschaft „begonnen“ hat, also ob die Frau beim Erhalt der Kündigung bereits schwanger war oder nicht. Hierfür gibt es laut Bundesarbeitsgericht (BAG) eine 280-Tage-Regel. Demnach wird ab dem errechneten Geburtstermin 280 Tage – vom ersten Tag der letzten Regelblutung bei einem durchschnittlichen Menstruationszyklus von zehn Monaten zu je 28 Tagen – zurückgerechnet, um den vermeintlichen frühestmöglichen Beginn der Schwangerschaft und damit auch den Start des Kündigungsschutzes festzulegen. „Damit sei die äußerste zeitliche Grenze markiert, innerhalb derer eine Schwangerschaft bei normalem Zyklus vorliegen könne“, heißt es vom Gericht.
Beispiel: Liegt der errechnete Geburtstermin am 5. August, dürfte der Beginn der Schwangerschaft laut 280-Tage-Berechnung am 29. Oktober liegen. Ab diesem Zeitpunkt würde dann auch der Kündigungsschutz greifen.
Das Problem: Die Berechnung berücksichtigt zum Schutz der Angestellten auch Tage, an denen der Eintritt einer Schwangerschaft eher unwahrscheinlich sei, beispielsweise weil eine Befruchtung der Eizelle erst nach dem Eisprung möglich sei. Dies hält das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg für unzulässig und setzt für die Berechnung lediglich 266 Tage an. Der Grund: „Die vom BAG in ständiger Rechtsprechung angewandte Rückrechnung um 280 Tage führt zu Ergebnissen, die mit typischen Schwangerschaftsverläufen nicht in Deckung zu bringen sind.“ Somit würde bereits von einer Schwangerschaft ausgegangen, obwohl diese noch gar nicht vorliege. Entsprechende Schutzmaßnahmen wie der Kündigungsschutz seien demnach in dieser Zeit unwirksam.
Auf das Beispiel bezogen entspricht dies dem 12. November als Termin für die Befruchtung der Eizelle. Wurde also eine Kündigung zum 7. November ausgestellt, ist diese wirksam und fällt nicht unter das Mutterschutzgesetz.
Fazit: Eine Schwangerschaft schützt vor Kündigung, allerdings erst, wenn diese auch eindeutig vorliegt.
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