Maske falsch getragen: Kündigung oder Annahmeverzug?
Trotz sinkender Infektionszahlen zählt die Maske in vielen Apotheken noch immer zu den täglichen Begleitern. Denn je nach Modell kann sie Träger:in und Kund:in schützen – vorausgesetzt, sie sitzt richtig. Ob eine falsch getragene Maske jedoch Grund genug für eine Kündigung ist, erfährst du von uns.
Während Impf- und Genesenenstatus am Arbeitsplatz längst keine Rolle mehr spielen (dürfen), ist die Maskenpflicht vielerorts weiterhin fester Bestandteil. Doch was droht bei Verstoß? Für Aufsehen sorgte ein Angestellter, der seine Maske falsch getragen hat und daraufhin entlassen wurde. Aber der Reihe nach.
Ein offenbar ungeimpfter Pflege-Azubi hatte im November 2021 seinen zu diesem Zeitpunkt für den Dienstantritt notwendigen 3G-Nachweis erbringen wollen und daher bei der internen Teststelle seines Arbeitgebers gewartet. Währenddessen verstieß er jedoch gegen die Maskenpflicht. Genauer wurde die Maske falsch getragen und bedeckte nicht wie vorgeschrieben Mund und Nase. Der Angestellte wurde vom Arbeitgeber zum korrekten Tragen aufgefordert, reagierte jedoch nicht.
Die Folge: Eine fristlose Kündigung zum 1. Dezember. Diese hielt der Angestellte für unwirksam und klagte. Konkret wollte er für die Zeit von Dezember bis April 2022 Annahmeverzugslohn geltend machen, weil er seine Arbeitsleistung angeboten habe, diese jedoch nicht in Anspruch genommen wurde. Das Arbeitsgericht Bonn gab ihm Recht.
Maske falsch getragen = keine Kündigung
Laut den Richter:innen reiche eine falsch getragene Maske nicht für eine fristlose Kündigung. Der Grund: Es gab zuvor keine Abmahnung. Da die Kündigung also unwirksam war, wurde das Arbeitsverhältnis folglich nicht ordentlich beendet und der Angestellte habe Anspruch auf Annahmeverzugslohn.
Doch damit nicht genug: Selbst für den Zeitraum ab Mitte März, in dem bereits die einrichtungsbezogene Impfpflicht galt, müsse der Arbeitgeber den Azubi bezahlen, obwohl dieser ungeimpft war. Denn gemäß Infektionsschutzgesetz besteht bei Mitarbeitenden, die bereits vor dem Inkrafttreten der Teil-Impfpflicht beschäftigt waren, lediglich die Pflicht, das Fehlen eines Impf- oder Genesenennachweises an das Gesundheitsamt zu melden, das dann ein Beschäftigungsverbot aussprechen kann. Dies erfolgte bei dem Azubi jedoch nicht, sodass auch in diesen sechs Wochen von Annahmeverzug auszugehen ist.
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