Ein Jobwechsel bedeutet vor allem eins: ein Neuanfang. Wäre da nur nicht die lästige Probezeit. Denn in der ersten Zeit in der neuen Apotheke musst du dich erst einmal beweisen. Und Urlaub ist während der Probezeit auch tabu, oder? Hier kommt die Antwort.
Die wichtigste Frage vorab: Wie lange dauert die Probezeit überhaupt? Der Bundesrahmentarifvertrag sorgt für Klarheit: „Die ersten drei Monate gelten als Probezeit. Diese kann auf bis zu sechs Monate vertraglich verlängert werden“, heißt es. In Sachen Kündigung gilt: Bei drei Monaten Probezeit kann innerhalb von einer Woche gekündigt werden, dauert die „Testphase“ länger, sind es zwei Wochen.
Achtung: Eine fristlose Kündigung ist in der Probezeit ebenfalls möglich, jedoch braucht es dafür wie bei einer regulären Anstellung einen wichtigen Grund.
Urlaub in der Probezeit: Freizeit erlaubt?
Und was gilt in Sachen Urlaubsanspruch? Achtung, Spoiler: Dass Urlaub während der Probezeit tabu ist, ist ein weit verbreiteter Irrglaube. „Der Arbeitnehmer hat auch in der Probezeit Anspruch auf anteiligen Urlaub für jeden Monat, in dem das Arbeitsverhältnis besteht“, stellt der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) klar. Somit steht dir selbst Urlaub zu, wenn du erst einen Monat in der Apotheke arbeitest. Für Apothekenangestellte mit Tarifvertrag besteht monatlich Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs. Im Klartext heißt das: 34 Tage tariflicher Jahresurlaub geteilt durch zwölf Monate = drei Urlaubstage pro Monat.
„Diesen Urlaub kann der Arbeitnehmer auch schon vor Ablauf der Probezeit nehmen“, heißt es vom DGB weiter. Der/die Chef:in kann Urlaub also nicht einfach mit der Begründung der Probezeit ablehnen. Die Ausnahme: Es wurde vertraglich eine Urlaubssperre vereinbart.
Der Haken: „Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben“, regelt das Bundesurlaubsgesetz. Das heißt aber nicht, dass du während der Probezeit keinen freien Tag nehmen kannst, sondern lediglich, dass du noch keinen Anspruch auf den gesamten Jahresurlaub hast.
Übrigens: Auch wenn dir während der Probezeit gekündigt wird, hast du Anspruch auf den dir zustehenden (Rest-)Urlaub – entweder in Form von Freizeit oder als finanzieller Ausgleich.
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