Für Wirkstoffe der Substitutionsausschlussliste gilt ein Austauschverbot. Aber gilt diese nur für Kassenrezepte oder darf auch bei Privatrezepten nicht ausgetauscht werden, wenn Versicherte dies wünschen?
Seit April 2014 hat der Gemeinsame Bundesausschuss die Aufgabe, die Arzneimittel zu bestimmen, die nicht durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel ausgetauscht werden dürfen. Diese sind in der Substitutionsausschlussliste zu finden, und zwar in Teil B der Anlage VII der Arzneimittelrichtlinie. Die Grundlage für die Aufgabe des G-BA ist in § 129 Absatz 1a Satz 2 Sozialgesetzbuch (SGB) V zu finden.
„Der Gemeinsame Bundesausschuss gibt in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 unverzüglich Hinweise zur Austauschbarkeit von Darreichungsformen unter Berücksichtigung ihrer therapeutischen Vergleichbarkeit. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 die Arzneimittel, bei denen die Ersetzung durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b ausgeschlossen ist; dabei sollen insbesondere Arzneimittel mit geringer therapeutischer Breite berücksichtigt werden.“
Ziel ist es, die Therapiesicherheit zu gewährleisten und negative Effekte infolge einer Arzneimittelumstellung zu vermeiden. Doch SGB V gilt nur für die gesetzliche Krankenversicherung. Somit findet die Substitutionsausschlussliste für Privatrezepte streng genommen keine Anwendung. Das DAP hat einen Tipp: „Wir empfehlen aber dennoch, auch bei Privatpatienten die Arzneimittel der Liste nicht auszutauschen. […] Grundsätzlich gilt der Substitutionsausschluss jedoch nicht aus finanziellen, sondern aus Gründen der Arzneimitteltherapiesicherheit – und dies ist ja unabhängig davon, ob es sich um GKV-Versicherte oder um Privatversicherte handelt, ein wichtiger Faktor, der bei der Abgabe berücksichtigt werden sollte.“
Substitutionsausschlussliste
Wirkstoff | Darreichungsform |
Betaacetyldigoxin | Tabletten |
Buprenorphin | Transdermale Pflaster mit unterschiedlicher Applikationshöchst- dauer (z.B. bis zu 3 bzw. bis zu 4 Tage) dürfen nicht gegeneinander ersetzt werden. |
Carbamazepin | Retardtabletten |
Ciclosporin | Lösung zum Einnehmen |
Ciclosporin | Weichkapseln |
Digitoxin | Tabletten |
Digoxin | Tabletten |
Hydromorphon | Retardtabletten mit unterschiedlicher täglicher Applikationshäufigkeit (z.B. alle 12 bzw. 24 Std.) dürfen nicht gegeneinander ersetzt werden. |
Levothyroxin-Natrium | Tabletten |
Levothyroxin-Natrium + Kaliumiodid (fixe Kombi) | Tabletten |
Oxycodon | Retardtabletten mit unterschiedlicher täglicher Applikationshäufigkeit (z.B. alle 12 bzw. 24 Std.) dürfen nicht gegeneinander ersetzt werden. |
Phenobarbital | Tabletten |
Phenprocoumon | Tabletten |
Phenytoin | Tabletten |
Primidon | Tabletten |
Tacrolimus | Hartkapseln |
Tacrolimus | Hartkapseln, retardiert |
Valproinsäure (auch als Natriumvalproat und Valproinsäure in Kombi mit Natriumvalproat) | Retardtabletten |
Für die in der Substitutionsausschlussliste aufgeführten Wirkstoffe gilt in den gelisteten Darreichungsformen ein grundsätzliches Austauschverbot auf ein wirkstoffgleiches Aut-idem-Präparat. Und zwar auch dann, wenn ein Rabattvertrag geschlossen wurde.
Vorsicht: Weil Original und Import als identisch gelten, ist ein rabattierter Import zu liefern, wenn das Original verordnet ist. Andersherum hat ein rabattiertes Original gegenüber einem nicht rabattierten Import Vorrang.
Eine Besonderheit gibt es auch bei den gelisteten Opioiden, denn diese dürfen nur bei abweichender Applikationshöchstdauer oder -häufigkeit nicht ausgetauscht werden.
Arzneistoffe der Substitutionsausschlussliste müssen eindeutig verordnet werden. Dazu müssen Ärzt:innen Namen und Hersteller des Präparates sowie die zugehörige Pharmazentralnummer angeben. Sonst handelt es sich um eine unklare Verordnung, die nicht beliefert werden darf.
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