Keine Zeit für frei: Dürfen PTA auf Urlaub verzichten?
Mal ehrlich: Urlaubstage kann es eigentlich gar nicht genug geben, oder? Zumindest in der Theorie. Denn im stressigen Apothekenalltag bleibt manchmal einfach keine Zeit, die freien Tage überhaupt in Anspruch zu nehmen. Außerdem bedeutet das Mehrarbeit für die Kolleg:innen. Also lieber in den sauren Apfel beißen und auf ein paar Tage Urlaub verzichten? Ob das erlaubt ist, verraten wir dir.
Wer kennt es nicht: Die Hälfte des Jahres ist schon beinahe vorbei und du hast noch keinen Tag Urlaub nehmen können. Die gute Nachricht: Arbeitnehmende, die ihren Urlaubsanspruch nicht im laufenden Kalenderjahr ausschöpfen, können Resturlaub oftmals mit in das nächste Jahr nehmen, solange sie ihn bis zum Ende des ersten Quartals aufbrauchen. Gemäß Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) dürfen zudem maximal drei Urlaubstage „mit je 1/25 des monatlichen Bruttogehalts abgegolten werden.“ So weit, so bekannt. Aber können Angestellte auch auf ihren Urlaub verzichten, beispielsweise, weil ohnehin keine Zeit ist, diesen zu nehmen und die Kolleg:innen nicht zusätzlich belastet werden sollen? Zugegeben, die Antwort überrascht.
Auf Urlaub verzichten: Es gibt Grenzen
„Ein Arbeitnehmer kann nicht von sich aus freiwillig auf seine Ansprüche nach Bundesurlaubsgesetz (BurlG) oder entsprechenden Tarifverträgen verzichten. Verzichten können lediglich Beschäftigte auf einzelvertraglich zugesicherten Urlaub, der über die Mindestvorgabe des Gesetzes, also vier Wochen Erholungsurlaub, hinausgeht“, stellt die Gewerkschaft ver.di klar. Mit anderen Worten bedeutet das: Greift für dich der Urlaubsanspruch nach BRTV von 34 freien Tagen bei einer Vollzeitstelle – oder 35 Tagen bei mindestens fünfjähriger Apothekenzugehörigkeit –, kannst du darauf nicht einfach so verzichten, jedenfalls nicht komplett. Dasselbe gilt ohne Tarifvertrag, wenn dir nur das gesetzliche Minimum von 24 Tagen Urlaub zusteht. Zusätzliche freie Tage können dagegen in Einverständnis mit dem/der Arbeitgeber:in gestrichen werden.
Achtung: Der/die Chef:in ist nicht nur verpflichtet, dich auf den Urlaubsanspruch hinzuweisen, sondern muss auch sicherstellen, dass dieser ähnlich wie bei Ruhepausen und Co. eingehalten wird. Andernfalls können Strafen drohen.
Und was gilt nach Kündigung, beispielsweise wenn du die Apotheke vorzeitig verlassen und im Gegenzug dafür auf deinen ausstehenden Urlaub verzichten möchtest? Generell sollte ausstehender Urlaub vor Ende der Kündigungsfrist möglichst in Anspruch genommen werden. Sofern dies nicht möglich ist, legt der BRTV fest, dass bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses „jeder Urlaubstag mit 1/25 des monatlichen Bruttogehaltes abzugelten“ ist. Es entsteht also ein Urlaubsabgeltungsanspruch gemäß BurlG. Und anders als beim Urlaub dürfen PTA auf diesen verzichten. Schließlich handelt es sich dabei nicht (mehr) um die Möglichkeit der Erholung, sondern einen finanziellen Ausgleich.
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