Die Coronavirus-Impfverordnung (ImpfV) geht in eine weitere Verlängerung, und zwar bis zum 25. November. Damit bekommen Impf-Apotheken Konkurrenz. Denn auch in Zahnarztpraxen darf nun geimpft werden. So sieht es die „Fünfte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung“ vor, die am Dienstag in Kraft getreten ist. Doch es gibt noch weitere Änderungen.
Auf Apotheken folgen Zahnarztpraxen: Der Kreis der zur Impfung gegen SARS-Cov-2 berechtigten Personen wird mit der neuen Impfverordnung erneut erweitert. Als Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 gelten nun auch Zahnarztpraxen, die entweder an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmen oder ihre niedergelassene Tätigkeit nachgewiesen haben. Hinzu kommt, dass eine Bescheinigung der zuständigen Landeszahnärztekammer vorliegen muss, wonach Selbstauskunft darüber abgegeben wurde, dass:
- nur Personen, die zur Durchführung von Corona-Schutzimpfungen berechtigt sind, die Impfungen durchführen,
- eine geeignete Räumlichkeit mit der Ausstattung zur Verfügung steht, die für die Durchführung von Corona-Schutzimpfungen erforderlich ist, und
- eine nach berufsrechtlichen Vorschriften erforderliche Betriebshaftpflichtversicherung, die mögliche Schädigungen aus der Durchführung der Schutzimpfung abdeckt, vorhanden ist.
Das Vorliegen der Bescheinigung der zuständigen Stelle über den Nachweis der Berechtigung ist Voraussetzung für die Bestellung des Impfstoffs, der verabreicht wird.
Impfanspruch für Ukraine-Geflüchtete
Doch die neue Impfverordnung ermöglicht nicht nur, dass in Zahnarztpraxen gegen Corona geimpft wird, sondern regelt nun auch einen offiziellen Impfanspruch für Ukraine-Geflüchtete, nicht nur gegen Corona. Demnach können laut ImpfV die im Durchführungsbeschluss der EU 2022/382 genannten Vertriebenen aus der Ukraine, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben, „im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe“ Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten in Anspruch nehmen, und zwar gegen folgende:
- alle in Anlage 1 der Schutzimpfungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses genannten Schutzimpfungen,
- eine zweite Schutzimpfung gegen Masern (gilt nur für Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren wurden und das 18. Lebensjahr vollendet haben).
Bereits im März hatte das Robert-Koch-Institut eine Tabelle mit Impfempfehlungen für Ukraine-Geflüchtete bereitgestellt, die dringend verabreicht beziehungsweise aufgefrischt werden sollten. Abhängig vom Alter werden dabei neben der Immunisierung gegen COVID-19, auch Impfungen gegen Diphtherie, Tetanus, Pertussis, Polio, Haemophilus influenzae b, Hepatitis B sowie Masern, Mumps, Röteln, Varizellen (MMR-V) empfohlen.
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