Viele Corona-Maßnahmen sind bereits gefallen, so auch die Arbeitsschutzverordnung. 3G am Arbeitsplatz ist beispielsweise nun tabu. Dennoch bleibt der betriebliche Infektionsschutz wichtig. Doch was, wenn es trotzdem zu einer Corona-Infektion bei der Arbeit kommt? Haben Angestellte Anspruch auf Schmerzensgeld und Co.?
Die Antwort: Es kommt darauf an. Denn um den/die Arbeitgeber:in für die Ansteckung haftbar zu machen, ist entscheidend, dass zweifelsfrei nachgewiesen werden kann, ob die Corona-Infektion tatsächlich auf der Arbeit stattgefunden hat beziehungsweise dass der/die Arbeitgeber:in die Schuld daran trägt, beispielsweise weil keine Schutzmaßnahmen getroffen oder diese nicht eingehalten wurden. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg hervor.
Corona-Infektion auf der Arbeit muss nachgewiesen werden
Was war passiert? Eine Angestellte eines Pflegeheims wurde im April 2020 positiv auf Sars-Cov-2 getestet und erkrankte schwer. Daraufhin klagte sie gegen ihren Arbeitgeber und verlangte von ihm die Erstattung von Behandlungskosten, Verdienstausfall und Schmerzensgeld. Der Grund: Sie habe seit März 2020 in der Einrichtung arbeiten müssen, ohne vom Chef eine Atemschutzmaske zur Verfügung gestellt zu bekommen. Und genau das sei der Grund für ihre Infektion, so die Auffassung der Beschäftigten.
Den Richter:innen am Arbeitsgericht Siegburg zufolge sei dies jedoch nicht erwiesen. „Es habe nicht mit Sicherheit festgestellt werden können, dass die Klägerin sich an ihrem Arbeitsplatz angesteckt habe“ oder dass „eine Pflichtverletzung des Arbeitgebers für ihre Erkrankung ursächlich geworden sei“, heißt es in einer Pressemitteilung. Immerhin habe die Angestellte nicht rund um die Uhr gearbeitet, sodass die Corona-Infektion auch außerhalb der Arbeit hätte erfolgen können. Auch das entsprechend vorgelegte ärztliche Attest gebe laut dem Gericht keine eindeutige Auskunft über den genauen Ansteckungsort. Somit wurde die Klage abgewiesen.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.
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