Endlich Urlaub, denkt sich so manche/r, wenn die Urlaubsplanung Form annimmt. Doch schon kurze Zeit später folgt die Ernüchterung: Der/die Chef:in hat eine allgemeine Urlaubssperre für die Apotheke verhängt. Was dabei wichtig ist, verraten wir dir hier.
Wann Arbeitnehmende ihren Erholungsurlaub nehmen, ist laut Bundesurlaubsgesetz ihnen überlassen. Chef:innen müssen demnach die Wünsche der Angestellten berücksichtigen. Einen Urlaubsantrag einfach ablehnen dürfen sie also nicht, sondern nur, wenn ein triftiger Grund dafür vorliegt. Mit einem Veto beim Urlaub musst du beispielsweise rechnen, wenn du den Antrag zu spät einreichst oder wenn laut Gesetz „dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, vorliegen. Aber was gilt, wenn du erst gar nicht dazu kommst, deinen Urlaubswunsch zu äußern, weil die Apothekenleitung eine allgemeine Urlaubssperre für das Team verhängt hat? Ist das überhaupt erlaubt?
Urlaubssperre ist zulässig – aber nur bei wichtigem Grund
Generell gilt: Eine Urlaubssperre für alle Mitarbeiter:innen darf durchaus verhängt werden. Genau wie beim abgelehnten Urlaubsantrag braucht es dafür jedoch einen wichtigen Grund. „Der Arbeitgeber kann eine Urlaubssperre verhängen, wenn dringende betriebliche Belange vorliegen“, stellt der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) klar. Dazu zählt unter anderem der Verweis auf eine besonders arbeitsintensive Zeit, in der niemand entbehrt werden kann. Auch wenn bereits mehrere Kolleg:innen längerfristig krankheitsbedingt ausfallen, kann der/die Chef:in bestimmen, dass kein Urlaub genommen werden darf, um den Betrieb aufrechterhalten zu können. Wichtig dabei: Die Interessen der Mitarbeiter:innen müssen bei der Entscheidung trotzdem berücksichtigt werden, heißt es vom DGB weiter.
Wie lange die Urlaubssperre anhalten darf und wann sie angekündigt werden muss, ist nicht festgeschrieben. Es kommt also auf den Betrieb an.
Achtung: Gibt es in der Apotheke einen Betriebsrat, muss dieser der Urlaubssperre zustimmen.
Mehr noch. Selbst wenn eine allgemeine Urlaubssperre für die Apotheke greift, müssen Arbeitgebende in dieser Zeit eingehende Urlaubsanträge individuell prüfen und entscheiden. „Es reicht daher nicht aus, dass der Arbeitgeber im Einzelfall lediglich auf die allgemeine Urlaubssperre hinweist. Er muss darlegen und im Zweifel beweisen, dass es ,dringende betriebliche Belange‘ für eine Urlaubssperre tatsächlich gibt.“
Wer seinen Jahresurlaub bereits vor Bekanntwerden der Urlaubssperre eingereicht hat, muss für die entsprechende Zeit nicht auf die freien Tage verzichten. Denn die Sperre gilt nur für neue, nicht für bereits genehmigte Anträge.
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