Vor knapp einem Jahr (Mitte Juni 2021) starteten die Apotheken mit dem Ausstellen von Impfnachweisen. In den kommenden Wochen werden die ersten Impfzertifikate ihr technisches Ablaufdatum erreichen.
Digitale Impfzertifikate sind mit einem technischen Ablaufdatum versehen. Betroffene Nutzer:innen der Corona-Warn- und der CovPass-App werden in den kommenden Wochen über den Ablauf der digitalen Nachweise über die jeweilige App informiert, und zwar 28 Tage vor Deadline. Somit könnten schon bald Kund:innen in den Apotheken um eine Neuausstellung ihrer Impfnachweise bitten.
Doch das Robert-Koch-Institut arbeitet an einer Möglichkeit zur Aktualisierung des technischen Ablaufdatums. So soll die Corona-Warn-App ab Ende Mai und die CovPass-App im Juni per Update dazu in der Lage sein, technisch abgelaufene Impfzertifikate zu aktualisieren. App-Nutzer:innen können dann ihre digitalen Impfnachweise auch selbstständig aktualisieren.
Sollten Betroffene schon vor der Aktualisierung der Apps eine Anpassung der Zertifikate benötigen, kann laut Apothekerkammer Hessen „eine Neuausstellung auf Wunsch der geimpften Person auch in der Apotheke erfolgen.“
Wer sein Impfzertifikat nur in Papierform nutzt und nicht in einer der beiden Apps hochgeladen hat, wird erst über das technische Ablaufdatum informiert, wenn der Nachweis per Prüf-App gecheckt wird. Weder das Ausstellungsdatum noch das technische Ablaufdatum seien direkt vom Zertifikat ablesbar.
„Neuausstellungen der Covid-19-Zertifikate sind gemäß Artikel 3 Absatz 4 Verordnung (EU) 2021/953 auf Wunsch der Inhaber:innen der Originalzertifikate zu ermöglichen“, so die Kammer. Dies gelte bei Änderungen personenbezogener Daten oder zur Impfung, aber auch bei Verlust des Originalzertifikats, was sinngemäß auch die technisch abgelaufenen Impfnachweise einbeziehe. „In Deutschland ist dies durch § 22 Abs. 5 IfSG (Anspruch) und § 9 Abs. 3 Corona-ImpfV (Vergütung) geregelt. Zur Vermeidung unnötiger Kosten sollte vor einer Ausstellung im Einzelfall mit der geimpften Person abgeklärt werden, ob eine Verlängerung über die oben beschriebene Vorgehensweise möglich ist bzw. abgewartet werden kann.“
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