Rezeptfälschung ist kein Kavaliersdelikt und doch keine Seltenheit. Am Dienstag hatte ein 17-Jähriger ein vermutlich gefälschtes Rezept in einer Apotheke vorgelegt. Die Apothekenmitarbeiterin schöpfte Verdacht, wurde vom Jugendlichen attackiert und verfolgte diesen auf seiner Flucht.
Original und Fälschung sind in vielen Fällen kaum noch voneinander zu unterscheiden. Fest steht: Erkennst du ein Rezept als Fälschung, darf dieses nicht beliefert werden, und zwar unabhängig davon, ob ein manipuliertes Privat- oder Kassenrezept vorliegt.
So geschehen am Dienstagvormittag in einer Apotheke in Ludwigsburg. Hier wurde eine vermeintliche Rezeptfälschung vorgelegt. Um kurz nach 10 Uhr betrat der 17-jährige Tatverdächtige eine Apotheke am Schillerplatz und legte ein vermutlich gefälschtes Rezept für ein verschreibungspflichtiges Schlaf- beziehungsweise Beruhigungsmittel vor und wirkte dabei nervös, wie das Polizeipräsidium Ludwigsburg informiert. Die 26-jährige Apothekenmitarbeiterin schöpfte Verdacht. Als sie Rezept und Arzneimittel in der Hand hielt, versuchte der Tatverdächtige, der Apothekenmitarbeiterin die Packung zu entreißen, wobei er gegen ihre Hand schlug. Das Arzneimittel konnte der Tatverdächtige der jungen Frau aber nicht entreißen und ergriff die Flucht. Die 26-Jährige nahm die Verfolgung auf und alarmierte die Polizei. Der Jugendliche floh in ein Gebäude – dieses wurde von der Polizei umstellt, durchsucht und der Tatverdächtige im Obergeschoss vorläufig festgenommen. Die Apothekenmitarbeiterin musste aufgrund der Verletzung ärztlich behandelt werden.
Wer ein Rezept fälscht, begeht Urkundenfälschung und riskiert eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe. Laut Strafgesetzbuch (StGB) droht im besonders schweren Fall eine Haftstrafe von bis zu zehn Jahren.
Apotheken verstoßen wiederum gegen § 17 Apothekenbetriebsordnung (ApoBetrO), wenn sie eine Rezeptfälschung beliefern, die als solche erkennbar war: „Das pharmazeutische Personal hat einem erkennbaren Arzneimittelmissbrauch in geeigneter Weise entgegenzutreten. Bei begründetem Verdacht auf Missbrauch ist die Abgabe zu verweigern.“
Daran sind Rezeptfälschungen zu erkennen:
- das Geburtsjahr des/der Patient:in ist nicht zweistellig aufgedruckt
- der Versichertenstatus passt nicht zum Alter des/der Patient:in
- der Versicherungsstatus ist falsch: Status 1 für Versicherungspflichtige und -berechtigte, 2 für Familienversicherte und 3 für Rentner:innen. Auffallen kann dies, wenn der/die Patient:in laut Geburtsdatum das Rentenalter noch nicht erreicht haben kann.
- die Telefonnummer im Arztstempel passt nicht zur Praxis
- die Magnetcodierung am rechten unteren Rand des Muster-16-Formulars fehlt
- die Verordnungen werden oft am Abend – kurz vor dem Feierabend –, am Wochenende oder am Mittwoch eingelöst. Meist zu Zeitpunkten, an denen eine Rücksprache mit dem/der Ärzt:in nicht mehr möglich ist. Oft wird auch vorab telefonisch erfragt, ob das Arzneimittel vorrätig ist.
- Verordnet sind meist Schmerzmittel wie Tramadol, Tilidin oder Pregabalin sowie angstlösende oder schlafanstoßende Substanzen wie Benzodiazepine oder die Z-Substanzen Zopiclon und Zolpidem sowie Psychopharmaka und Antidepressiva wie Haloperidol, Fluoxetin oder Amitriptylin. Manipulationen gab es auch beim Dopaminagonisten Pramipexol.
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