Seit knapp zwei Wochen gilt: Kein Booster, kein Lohnersatz im Quarantänefall. Liegt eine Infektion vor, spielt der Impfstatus in Sachen Lohnfortzahlung aber keine Rolle, oder? Wir haben die Antwort.
Ungeimpfte müssen finanzielle Einschränkungen in Kauf nehmen, wenn sie Kontakt zu einer Corona-Infizierten Person hatten und daraufhin Quarantäne angeordnet wird. Denn einen Anspruch auf Lohnersatzzahlung beziehungsweise eine Entschädigung für den Verdienstausfall haben sie gemäß Infektionsschutzgesetz (IfSG) nicht mehr. Das gilt inzwischen auch für Ungeboosterte, und zwar bundesweit. So weit, so bekannt. Aber was gilt, wenn nicht bloß Kontakt bestand, sondern tatsächlich eine Infektion vorliegt und Isolation angesagt ist? Gibt es trotzdem Unterschiede nach Impfstatus bei der Lohnfortzahlung?
Impfstatus egal: Lohnfortzahlung, aber keine Entschädigung für Infizierte
Die klare Antwort: Jein. Denn bei einer Infektion besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Entschädigungsleistungen gemäß IfSG, heißt es vom Bundesgesundheitsministerium (BMG). Der Grund: Wie bei anderen Erkrankungen handelt es sich bei einer Corona-Infektion um eine kurzfristige Arbeitsverhinderung aus persönlichen Gründen, die nicht selbst verschuldet wurde, wie es in § 616 Bürgerliches Gesetzbuch geregelt ist. „Der Eintritt eines infektionsschutzrechtlichen Beschäftigungshindernisses stellt insofern einen Hinderungsgrund dar. Dauert die Verhinderung insgesamt nur eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit an und trifft den Arbeitnehmer kein Verschulden, hat er weiterhin einen Anspruch auf seine Vergütung und ein Anspruch nach § 56 IfSG besteht insoweit nicht.“
Achtung: Was genau als „nicht erhebliche Zeit“ gilt, ist nicht genau geregelt. Fest steht laut BMG jedoch: „Ein Überschreiten der ,verhältnismäßig nicht erheblichen Zeit‘ führt dazu, dass der Anspruch nach § 616 BGB in Gänze entfällt.“
Das bedeutet, grundsätzlich muss bei einem Corona-bedingten Ausfall der/die Chef:in das Gehalt weiter zahlen oder die Krankenkasse einspringen, egal ob geimpft oder nicht. Denn: „Erfolgt die Absonderung wegen einer nachgewiesenen SARS-CoV-2-Infektion, kann ggf. nicht angenommen werden, dass eine Schutzimpfung die Infektion verhindert hätte“, heißt es vom BMG. Die Lohnfortzahlung erfolgt also unabhängig vom Impfstatus.
Voraussetzung ist jedoch in der Regel, dass tatsächlich eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt, also der/die Infizierte krankheitsbedingt, beispielsweise aufgrund von Symptomen, nicht arbeiten kann. Dies sollte durch ein ärztliches Attest belegt werden. Ein positives Testergebnis reicht dafür meist nicht aus. Schließlich könnte die Infektion auch symptomlos verlaufen, sodass der/die Arbeitnehmende theoretisch regulär arbeiten könnte – zumindest aus dem Homeoffice.
Tipp: Ab welchem Krankheitstag Arbeitgebende ein ärztliches Attest von erkrankten Mitarbeiter:innen verlangen, können sie selbst festlegen. Gemäß Bundesrahmentarifvertrag sollte die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) spätestens ab dem vierten Krankheitstag eingereicht werden.
Ungeimpfte: Ohne Attest kein Geld
Verweigert der/die Arbeitgeber:in die Lohnfortzahlung, weil keine AU vorliegt, steht ungeimpften Infizierten gemäß Infektionsschutzgesetz auch keine Entschädigung beziehungsweise Lohnersatzzahlung für ihren Verdienstausfall während der Isolation zu. Denn genau wie bei der angeordneten Quarantäne für Kontaktpersonen gilt auch für Erkrankte: „Wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung oder anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, […] ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit oder eine Absonderung hätte vermeiden können“, erhält keine Entschädigung.
Im Klartext heißt das: Bei Infizierten spielt der Impfstatus in Sachen Lohnfortzahlung keine Rolle, solange eine AU vorliegt.
Achtung, Sonderfall: Einige Arbeitnehmer:innen, darunter auch PTA und andere Apothekenangestellte, können ihre Kerntätigkeit nur schwer aus dem Homeoffice erledigen. Infizieren sie sich mit Sars-Cov-2, bleiben aber symptomlos und haben daher keine AU, stellt sich die Frage nach der Lohnfortzahlung einmal mehr. „Kann der arbeitsfähige Arbeitnehmer seine Arbeit nicht aus dem Home-Office erbringen, kann es dazu kommen, dass er einen Verdienstausfall erleidet und nach § 56 Absatz 1 IfSG entschädigungsberechtigt ist“, heißt es vom BMG. Aber auch hier greift dann die Ausnahme für Ungeimpfte beziehungsweise Ungeboosterte.
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