Arbeiten in Teilzeit wird immer beliebter, und zwar auch in der Apotheke. Bereits im Jahr 2020 arbeitete mehr als die Hälfte der Apothekenangestellten in Teilzeit. Schließlich gibt es im Leben mehr als Arbeit und ein zusätzlicher freier Tag ist gern gesehen. Dabei stellt sich jedoch die Frage, wer über die Verteilung der Arbeitszeit entscheidet. Müssen PTA trotz Teilzeit eine Sechs-Tage-Woche in Kauf nehmen?
Generell gilt: Wo und wie gearbeitet wird, legt die Apothekenleitung durch das Weisungsrecht fest. Das gilt auch für die Frage nach dem Wann. So weit, so bekannt. Eine Ausnahme gibt es jedoch, nämlich bei Teilzeitkräften. Denn sie können dem/der Chef:in nicht nur mitteilen, dass sie ihre Wochenarbeitszeit verringern möchten, sondern auch, wie sie diese aufteilen wollen, beispielsweise nur noch drei bis vier Tage statt sechs Tage in die Apotheke kommen. Aber Achtung: Das heißt nicht, dass für PTA in Teilzeit Wunscharbeitszeiten gelten. Es gibt einiges zu beachten.
Der Reihe nach. Das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) regelt in § 8, dass Arbeitnehmende einen Anspruch auf Teilzeit haben, wenn sie mindestens seit sechs Monaten im jeweiligen Unternehmen beschäftigt sind. Hinzu kommt, dass der Betrieb 15 Mitarbeiter:innen oder mehr umfasst. Der Wunsch auf Stundenreduzierung muss zudem schriftlich eingereicht werden, und zwar spätestens drei Monate vor dem geplanten Inkrafttreten. Nun das Entscheidende: Der Antrag sollte auch direkt die gewünschte Verteilung der Wochenarbeitszeit enthalten.
Sechs-Tage-Woche trotz Teilzeit möglich?!
Denn: Spätestens, wenn es zum Gespräch mit dem/der Arbeitgeber:in über die Verringerung der Arbeitszeit kommt, sollte geklärt werden, wie sich diese über die Woche verteilt. Chef:innen sind sogar dazu verpflichtet, darüber eine Einigung mit den Beschäftigten zu erzielen. Mehr noch: Laut TzBfG müssen sie der von dem/der Arbeitnehmer:in gewünschten Verteilung zustimmen – es sei denn, betriebliche Gründe sprechen dagegen. Dazu gehört unter anderem, dass die Organisation, der Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb dadurch wesentlich beeinträchtigt würde.
In diesem Fall müssen Arbeitgebende den Teilzeitantrag sowie die entsprechend gewünschte Verteilung der Arbeitszeit bis spätestens einen Monat vor dem Inkrafttreten schriftlich ablehnen. Erfolgt dies nicht, gilt der Antrag automatisch als angenommen.
Aber Achtung: Selbst wenn die Apothekenleitung den Wünschen des/der Mitarbeiter:in hinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeiten entspricht, ist dies nicht in Stein gemeißelt. „Der Arbeitgeber kann die […] festgelegte Verteilung der Arbeitszeit wieder ändern, wenn das betriebliche Interesse daran das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung erheblich überwiegt und der Arbeitgeber die Änderung spätestens einen Monat vorher angekündigt hat“, heißt es im TzBfG weiter.
Das bedeutet im Klartext: Arbeitgebende haben grundsätzlich die Möglichkeit, trotz Teilzeit auf seine Sechs-Tage-Woche zu bestehen, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt.
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