Retaxgefahr oder nicht? Wird in der Apotheke ein Rezept mit handschriftlichem Aut-idem-Kreuz vorgelegt, läuten die Alarmglocken. Doch ist der Vergütungsanspruch wirklich in Gefahr?
Aut-idem bedeutet „oder gleiches“. Bis 2002 galt: Ist das freie Feld gekennzeichnet, darf ein anderes – substituierbares – Medikament abgegeben werden. Doch dann wurde die Bedeutung einfach umgedreht. Seitdem untersagen Ärzt:innen mit einem markierten Feld den Austausch auf ein wirkstoffgleiches Arzneimittel. Es gibt jedoch Ausnahmen. Beispielsweise bei Import und Original, denn beide Arzneimittel werden sozialrechtlich als ein und dasselbe angesehen. Somit sind das Original und die bezugnehmenden Reimporte gegeneinander austauschbar. Vorrang hat stets der Rabattvertrag. Den Austausch verhindern kann die Praxis mit einem entsprechenden gesonderten Vermerk oder die Apotheken durch das Sonderkennzeichen „pharmazeutische Bedenken“.
Aber zurück zum „Kreuz“. Denn es muss gar kein Kreuz sein. Zwar ist im Rahmenvertrag immer wieder vom Aut-idem-Kreuz die Rede. Aber ein Blick in den DAV-Kommentar zu § 6 Absatz 2 unbedeutende Fehler – Abkürzungs-, Schreib- oder Kennzeichnungsfehler des Arztes/der Ärztin – zeigt: „Mit Kennzeichnungsweise sind die unterschiedlichen Markierungsmöglichkeiten des Arztes bei den freien Feldern gemeint. Es steht dem Arzt frei, wie er die zu markierenden Felder (z.B. das Aut-Idem-Feld) kennzeichnet; z.b. durch Ankreuzen, Durchstreichen, einen Punkt oder Kringel setzen. Entscheidend ist, dass eine Markierung des Feldes erfolgt.“
Jetzt zur Frage, ob der Vergütungsanspruch der Apotheke in Gefahr ist, wenn das „Kreuz“ handschriftlich gesetzt ist. Hier kommt Entwarnung in Form von § 6 Zahlungs- und Lieferanspruch Rahmenvertrag. Demnach bleibt der Vergütungsanspruch bestehen, wenn die Apotheke „bei handschriftlich gesetztem Aut-idem-Kreuz durch den Arzt auf einer papiergebundenen Verordnung das von diesem verordnete Arzneimittel abgibt.“
Aber Vorsicht: Bestehen Zweifel, dass nicht die Praxis, sondern der/die Kund:in das Feld markiert hat, sollte Arztrücksprache gehalten werden, weil ein erkennbarer Irrtum vorliegt. Mehr noch: „Gefälschte Verordnungen sowie Verordnungen auf missbräuchlich benutzten Arzneiverordnungsblättern […] dürfen nicht
beliefert werden, es sei denn, die Fälschung oder der Missbrauch waren bei Wahrung der erforderlichen Sorgfalt für den Apotheker nicht erkennbar“, so der Rahmenvertrag.
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