Reisekosten für Messe und Co.: Ein Fall für die Steuer
Die APOTHEKENTOUR 2022 – powered by APOTHEKE ADHOC und PTA IN LOVE startet am 7. und 8. Mai im Vollgutlager in Berlin, gefolgt von neun weiteren spektakulären Locations. Wir machen auch in deiner Nähe Halt und freuen uns auf dich. Sichere dir schnell eines der begehrten kostenlosen Tickets. Wir haben Trends, Marken und spannende Insights für dich. Der Weg lohnt sich und das Beste: Deine Reisekosten kannst du als Werbungskosten von der Steuer absetzen.
Bist du beruflich unterwegs, beispielsweise zu Fortbildungen, Messen oder Tagungen, kannst du deine Reisekosten wie Fahrtkosten und Übernachtung als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend machen, und zwar in Anlage N. Allerdings sind dabei verschiedene Dinge zu beachten.
Reisekosten gehören zu den Werbungskosten nach § 9 Einkommensteuergesetz und für die werden vom Finanzamt pauschal 1.000 Euro berücksichtigt. Übersteigen deine Ausgaben den Betrag, kannst du zu viel gezahlte Steuern zurückholen. Allerdings kannst du nur die Kosten steuerlich geltend machen, die dir selbst entstanden sind und für die du selbst aufgekommen bist. Hat dein/e Chef:in einen Teil der Reisekosten übernommen, musst du diesen Betrag abziehen oder in der Steuererklärung angeben. Wurden die Kosten komplett übernommen, finden sie auch keinen Platz in deiner Steuererklärung.
Fährst du mit dem Auto, wird pro Kilometer eine Pauschale von 30 Cent berücksichtigt, kommst du mit dem Zug zur Messe, kann das Ticket in voller Höhe abgesetzt werden. Kompliziert wird es, wenn du beim Ticket mit deiner privaten Bahncard gespart hast, dann kannst du nämlich auch den Teil der Bahncard absetzen, den du beruflich genutzt hast. Stellen Arbeitgebende einen Dienstwagen zur Verfügung, können keine Reisekosten als Werbungskosten berücksichtigt werden. Bleibst du über Nacht und hast ein Hotel gebucht, kannst du die tatsächlichen Kosten – ohne Mahlzeiten – absetzen. Belege aufbewahren nicht vergessen. In puncto Verpflegung gelten Pauschbeträge, die Arbeitgebende steuer- und sozialversicherungsfrei erstatten, vorausgesetzt es handelt sich um eine angeordnete Dienstreise. Besuchst du aus freien Stücken eine Fortbildung oder Messe, müssen Arbeitgebende die Pauschbeträge nicht zahlen.
Merke: Parkgebühren oder Reservierungskosten im Hotel sind im Falle einer Dienstreise nach § 10 Bundesreisekostengesetz als sogenannte Nebenkosten zu erstatten.
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
Schönheit von innen: Folio beauty care
Zuwachs für die Folio-Familie (Steripharm): Zum Monatsbeginn wurde das Portfolio mit Folio beauty care um ein Nahrungsergänzungsmittel erweitert, das für …
Signatur/BSNR/LANR: Keine Prüfpflicht beim E-Rezept
Mit dem E-Rezept sollen Retaxationen aufgrund von Formfehlern der Praxen der Vergangenheit angehören. Eigentlich. Denn auch bei elektronischen Verordnungen gibt …
Stückeln: Zuzahlung muss günstigste Variante sein
Muss aufgrund eines Lieferengpasses gestückelt werden, kann sich die Berechnung der Zuzahlung schwierig gestalten. Denn diese muss für Versicherte, der …