Weil ein Angestellter die Kopie eines gefälschten Impfausweises als Nachweis zur Erfüllung der 3G-Pflicht am Arbeitsplatz vorlegt hatte, kassierte er die Kündigung. Zu Recht, entschied das Arbeitsgericht Düsseldorf.
Mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes trat am 24. November 2021 die 3G-Pflicht am Arbeitsplatz in Kraft. Angestellte und Arbeitgebende hatten nur Zutritt zur Arbeitsstätte, wenn sie den Nachweis erbringen, dass sie geimpft, genesen oder tagesaktuell getestet sind.
Weil ein Küchenfachberater die Kopie eines Impfausweises, der sich als gefälscht entpuppte, als Nachweis beim Arbeitgebenden vorgelegt hatte, erhielt dieser die außerordentliche, fristlose Kündigung und eine hilfsweise ordentliche Kündigung. Gegen diese klagte der Angestellte – erfolglos.
Was war passiert? Der Angestellte hatte gegenüber dem Arbeitgeber wiederholt erklärt, dass er sich nicht gegen Corona impfen lassen wolle. Als die 3G-Pflicht am Arbeitsplatz beschlossen wurde, legte der Angestellte einen Tag vor Inkrafttreten eine Kopie seines Impfausweises vor, die den vollständigen Impfschutz belegt. Im Ausweis waren der 6. März 2021 und der 28. Mai 2021 als Impftermine eingetragen.
Arbeitgebende waren zur Dokumentation und Prüfung der vorgelegten Nachweise verpflichtet. Also prüfte der Arbeitgeber die Kopie des Impfausweises und der Verdacht der Fälschung kam auf, denn die dokumentierten Impfstoffchargen Comirnaty (Biontech) waren auch bei einem Kollegen im Impfausweis eingetragen, allerdings wurde an anderen Tagen geimpft. Nur wenige Tage später wurde die Polizei alarmiert und der Arbeitnehmer gehört. Dieser erklärte, dass es sich nicht um eine Fälschung handele, der Impfausweis sei echt. Er sei mit dem Impfstoff von Moderna immunisiert worden.
Daraufhin kassierte der Angestellte die Kündigung und legte Kündigungsschutzklage ein. Inzwischen hat der Angestellte eingeräumt, dass es sich bei der Kopie um eine Fälschung handele. Dennoch sei die Kündigung unwirksam, denn die Vorlage der Kopie des gefälschten Impfausweises am 23. November 2021 sei nicht strafbar gewesen.
Der Arbeitgeber hat eine andere Sicht – das Vertrauensverhältnis sei gestört und der Angestellte habe Kolleg:innen und Kund:innen einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt und so deren Gesundheit gefährdet.
Das Gericht folgte der Sicht des Arbeitgebers – die Kündigungsschutzklage ist unbegründet und die außerordentliche, fristlose Kündigung wirksam. Die Vorlage einer Kopie eines gefälschten Impfausweises zur Erfüllung der Nachweispflicht rechtfertige eine außerordentliche fristlose Kündigung. Der Angestellte habe gegen seine arbeitsvertragliche Nebenpflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers verstoßen. Auch wenn die Handlungsweise des Klägers zu diesem Zeitpunkt noch nicht strafbewehrt war, liegt eine schwerwiegende Pflichtverletzung vor. Eine Abmahnung war von vornherein entbehrlich, so das Gericht.
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