Zwar ist die Freude über die zusätzlichen freien Tage an Karfreitag und Ostermontag groß, doch schnell ploppt die Sorge vor der Minusstundenfalle Feiertag auf. Doch die nimmt das Entgeltfortzahlungsgesetz – bei einem Jahresarbeitszeitkonto fallen keine Minusstunden an.
In den Apotheken ist das Jahresarbeitskonto gang und gäbe – und in § 4 Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) festgehalten. Konkret bedeutet das, dass Apothekenangestellte, die ein Jahresarbeitszeitkonto vereinbart haben, nicht in jeder Woche die vereinbarte Stundenzahl ableisten müssen. Bei einer 40-Stunden-Woche ist eine flexible wöchentliche Stundenzahl von 29 bis 48 Stunden möglich. Die tägliche durchschnittliche Stundenzahl beträgt bei einer Sechstagewoche 6,7. Für Teilzeitkräfte kann der Arbeitsumfang zwischen 75 und 130 Prozent liegen. Das Gehalt schmälert die flexible Arbeitszeit aber nicht. Denn der Lohn muss jeden Monat in vollem Umfang gezahlt werden. Wichtig ist nur, dass das Jahresarbeitszeitkonto am Ende des Jahres bei ± Null steht.
Jetzt aber zum Problem. Denn fällt ein Feiertag wie beispielsweise Karfreitag oder Ostermontag auf einen regulären Werktag, fürchten Apothekenangestellte Minusstunden, weil ihnen nur die durchschnittliche wöchentliche Stundenzahl gutgeschrieben wird. Somit entstehen Vollzeitkräften Minusstunden, wenn der Feiertag ein Arbeitstag wäre und Plusstunden, wenn sie an dem Tag ohnehin frei hätten. Ist das erlaubt? Nein, sagt die Adexa.
„Für Feiertage wird die Zeit gutgeschrieben, die normalerweise an diesem Tag gearbeitet worden wäre. Damit hier für beide Seiten Klarheit besteht, darf ein Jahresarbeitszeitkonto nach dem Tarifvertrag (§ 4 BRTV bzw. § 4 RTV Nordrhein) nur schriftlich vereinbart werden“, heißt es von der Adexa-Rechtsberatung. „Wenn ein Jahresarbeitszeitkonto geführt wird, ist die Musterwoche ausschlaggebend für die Stunden an Feiertagen.“ Weiter heißt es: „Eine Pauschalierung der Wochenarbeitszeit auf durchschnittliche Tagesarbeitszeiten ist bei der Berechnung von Feiertagen sowie Krankheits- und Urlaubstagen unzulässig.“
Die Sorge ist also unbegründet, denn laut Entgeltfortzahlungsgesetz dürfen Arbeitnehmenden an einem Feiertag weder Vor- noch Nachteile entstehen. Nach § 2 EntgFG haben Beschäftigte für genau die Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, einen Anspruch gegenüber Arbeitgebenden. „Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.“
Gleiches gilt übrigens auch im Krankheitsfall, denn das EntgFG ist das „Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall“.
Angestellte erhalten dann genau das Arbeitsentgelt, das sie ohne den Arbeitsausfall verdient hätten. Bezogen auf die Arbeitszeit bedeutet dies, dass bei einem Feiertag die Arbeitszeit in den Arbeitsplan einzutragen ist, die wegen des Feiertags ausfällt.
Was aber, wenn Angestellte keinen festen Arbeitsplan haben? Dann gibt es laut Adexa eine Notlösung – für Krankheits- oder Feier- beziehungsweise Urlaubstage wird ein durchschnittlicher Stundensatz je Arbeitstag gebildet. Plus- oder Minusstunden dürfe es trotzdem nicht geben.
„Grundsätzlich gilt: Der/die Arbeitnehmer:in soll durch den Feiertag weder geschädigt noch bereichert werden“, stellt der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) klar.
Hinweis der Redaktion: Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar und kann diese auch nicht ersetzen. Wir sind als Redaktion journalistisch tätig.
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