Ob Facebook, Instagram, TikTok oder LinkedIn: Soziale Medien sind auch aus dem Apothekenalltag nicht mehr wegzudenken. Das Problem: Was für die Apotheke meist eine Chance ist, kann für Mitarbeitende und/oder Bewerber:innen zur Stolperfalle werden. Denn dein Social Media-Auftritt interessiert auch Chef:innen.
Hand auf´s Herz: Wie viele Social Media-Accounts hast du? Und jetzt die Preisfrage: Wie viele davon sind „vorzeigbar“? Denn egal ob ein Foto im Bikini am Strand oder ein kurzes Video von der letzten Party – vermeintlich private Inhalte können auch im beruflichen Umfeld eine Rolle spielen. Nämlich dann, wenn der/die Arbeitgeber:in oder zukünftige/r Chef:in einen Blick darauf wirft, was inzwischen beinahe gang und gäbe ist.
Zwar kannst du in deiner Freizeit generell tun und lassen, was du möchtest, doch zu offen solltest du mit deinen Aktivitäten nicht umgehen. „Arbeitnehmer:innen müssen sehr sensibel mit dem umgehen, was sie in sozialen Netzwerken veröffentlichen. Vor allem, wenn der Arbeitgeber mitliest“, warnt der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB).
Social Media-Auftritt: Achtung, wer mitliest
Aber Achtung: Nicht jeder Post ist gleich ein Grund für arbeitsrechtliche Konsequenzen. Postest du beispielsweise deinen Einkauf bei einer Online-Apotheke, dürfte dies die Apothekenleitung zwar nicht gerade freuen, aber keine Kündigung rechtfertigen. Kniffliger wird es, wenn du in beruflichen Netzwerken wie XING oder LinkedIn öffentlich machst, dass du dich nach neuen Jobs umsiehst und so dem/der Chef:in zeigst, dass du die Apotheke verlassen willst. Wirklich problematisch wird es hingegen, wenn dein Social Media-Auftritt auf die Apotheke zurückfällt und dort für Probleme sorgt. Stichwort: unternehmensschädigendes Verhalten. „Wer nach Feierabend auf Facebook über den Chef herzieht oder Produktinformationen und Betriebsgeheimnisse postet, riskiert den Job“, mahnt beispielsweise die IG Metall.
Doch zum Social Media-Auftritt gehören nicht nur eigene Posts, sondern auch Kommentare, Likes und Co. Versiehst du beispielsweise öffentlich einen rassistischen Hasskommentar gegen Geflüchtete mit „gefällt mir“, können Konsequenzen drohen, berichtet die Apothekengewerkschaft Adexa mit Verweis auf ein Urteil. „Weitaus weniger extreme Fälle – etwa fachlich unqualifizierte Kommentare in sozialen Netzwerken – führen nicht zur Kündigung“, gibt die Adexa Entwarnung.
Aber: Vor allem für Bewerber:innen kann der Social Media-Auftritt zum Verhängnis werden. Denn gefällt dem/der potenziellen neuen Chef:in nicht, was er/sie dort sieht, gehen deine Chancen auf den Job gegen Null. So kam eine Studie aus Belgien schon vor Jahren zu einem spannenden Ergebnis: Wer im Experiment ein attraktives Profilbild in den sozialen Medien hatte, wurde deutlich häufiger zum Vorstellungsgespräch eingeladen als andere Personen.
„Am besten einfach nur Dinge einstellen und berichten, die man auch sonst problemlos jedem erzählen könnte“, lautet daher der Appell des DGB.
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