Die Versorgung registrierter Kriegsflüchtlinge mit Arzneimitteln ist in der Regel unproblematisch und Vorgaben zu Zuzahlung und Co. sind bekannt. Anders sieht es aus, wenn Geflüchtete noch nicht registriert sind. In Berlin hat die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales (SenIAS) eine Vereinbarung über die ambulante medizinische Versorgung für noch nicht registrierte Geflüchtete aus der Ukraine geschlossen.
Benötigen Geflüchtete aus der Ukraine medizinische Versorgung, soll diese gemäß Asylbewerberleistungsgesetz erfolgen, heißt es von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) – zum Beispiel übergangsweise über Behandlungsscheine. Werden für die Behandlung Arznei- oder Verbandmittel nötig, stellt sich die Frage nach der korrekten Verordnung. Laut KBV soll auch bei Ukraine-Flüchtlingen regulär über Rezepte, genauer über Muster-16-Formulare, verordnet werden.
Für Berlin haben die Kassenärztliche Vereinigung und die SenIAS eine Vereinbarung über die ambulante medizinische Versorgung für noch nicht registrierte Geflüchtete aus der Ukraine geschlossen, und zwar rückwirkend zum 24. Februar 2022.
Dabei gilt folgendes: Die Schutzsuchenden belegen ihren Behandlungsanspruch durch einen Identitätsnachweis, werden behandelt und erhalten ein Kassenrezept. Auf dem rosa Rezept sind Name, Vorname und Geburtsdatum des/der Anspruchsberechtigten sowie gegebenenfalls die Nummer des Ausweisdokuments, als Kostenträger KV Berlin Asyl (VKNR 72900) und die Befreiung von der Zuzahlungspflicht dokumentiert. „Die Prüfung der Zugehörigkeit zum Kreis der Kriegsgeflüchteten aus der Ukraine erfolgt prinzipiell durch den verordnenden Arzt bzw. die verordnende Ärztin“, stellt der BAV klar. Apotheken haben keine Prüfpflicht.
Merke: Fehlende oder fehlerhafte Angaben dürfen von der Apotheke geheilt werden. Die betroffenen Personen sind von der Zuzahlung und von möglichen Mehrkosten befreit. Außerdem sind Apotheken bei Rezepten mit der Kostenträgerangabe „KV Berlin Asyl“ nicht zur Abgabe von Rabattarzneimitteln verpflichtet, die bei der AOK Nordost rabattiert sind. Allerdings ist die Wirtschaftlichkeit zu beachten.
Was bedeutet das für die Apotheken? Der BAV liefert die Antwort. Rezepte über Arznei- und Hilfsmittel, die seit dem 24. Februar 2022 für ukrainische Kriegsgeflüchtete mit der Kostenträgerangabe „KV Berlin Asyl (72900)“ ausgestellt wurden, können mit dem Land Berlin nach dem zugesagten Abschluss einer Vereinbarung abgerechnet werden. Allerdings müssen die Einzelheiten zur Versorgung und Abrechnung noch abschließend mit der SenIAS geklärt werden. „Die Versorgung von Verordnungen mit der Kostenträgerangabe ,KV Berlin Asyl (72900)‘ erfolgt danach voraussichtlich nach den für die AOK Nordost geltenden vertraglichen Regelungen“, so der BAV.
Impfstoffe werden als Sprechstundenbedarf auf Muster-16-Verordnungen geordert. Die Rezepte sollen den Vermerk „Sprechstundenbedarf“ tragen. Als Kostenträger ist „KV Berlin Asyl“, als Kostenträgerkennung ist „72900“ anzugeben. Die Vorabgenehmigungspflicht für Hilfsmittel entfällt für den Kostenträger „KV Berlin Asyl“ (VKNR 72900). Hilfsmittel müssen nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geliefert werden. Die Versorgung von Dauerverordnungen oder der Verleih von Milchpumpen ist nicht möglich.
Die Apotheke rechnet ihre Leistungen monatlich grundsätzlich nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferung erfolgte, bis zum Ende des Folgemonats über eine Abrechnungsstelle mit dem Land Berlin ab. Dieses kann Beanstandungen innerhalb von sechs Monaten gegenüber der Apotheke geltend machen.
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