Ausnahmen aufgehoben: Versicherte müssen jetzt für Hilfsmittel wieder selbst den Empfang auf der Rückseite der Verordnung per Unterschrift bestätigen. Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes zur Sicherung der Hilfsmittelversorgung während der Pandemie hatten es den Leistungserbringern ermöglicht, selbst zu unterschreiben. Doch diese und weitere Empfehlungen sind ausgelaufen.
Corona ist noch nicht vorbei und dennoch werden verschiedene Schutzmaßnahmen aufgehoben. So entfällt beispielsweise die Maskenpflicht im Einzelhandel. Und auch verschiedene Ausnahmeregelungen für die Apotheken fallen weg – so endeten beispielsweise am 31. März die Empfehlungen des GKV zur Sicherung der Hilfsmittelversorgung während der Ausbreitung von SARS-CoV-2. Was bedeutet das für die Apotheken ab dem 1. April?
Hilfsmittel: Versicherte müssen Empfang selbst quittieren
Hilfsmittelrezepte müssen auf der Rückseite unterschrieben werden – so wird der Empfang des Hilfsmittels bestätigt. Während der Pandemie hatte der GKV-Spitzenverband empfohlen, auf die Empfangsbestätigung sowohl bei Versorgungen ohne als auch mit persönlichem Kontakt zu verzichten.
„Der Leistungserbringer unterzeichnet die Dokumente an den Stellen, wo im Normalfall die Unterschrift der Versicherten vorgesehen ist und macht deutlich, dass die Unterzeichnung durch ihn aufgrund der Corona-Pandemie notwendig war“, hieß es. Außerdem war auch die zustellende Person, beispielsweise der/die Apothekenbot:in, berechtigt, den Empfang auf der Verordnung zu quittieren. Doch damit ist jetzt Schluss. Unterschriften – dazu gehören unter anderem Empfangsbestätigungen, Beratungsdokumentation und Lieferscheine – sind wieder von den Versicherten oder dem/der gesetzlichen Vertreter:in zu erbringen.
Beratung erfolgt unmittelbar
Die Empfehlungen zur Kontaktreduzierung sind ebenfalls ausgelaufen. Apotheken konnten zuvor Hilfsmittel auch per Versand abgeben, sofern ein persönlicher Kontakt nicht zwingend erforderlich war. Beratungen oder Hinweise zum Gebrauch des Hilfsmittels konnten telefonisch, per E-Mail, mit Verweis auf Videoeinweisungen oder durch digitale Medien erfolgen – vorausgesetzt, es war der Art des Hilfsmittels vertretbar. Seit dem 1. April gelten wieder die im Rahmen der Hilfsmittelversorgung vertraglichen Regelungen zum Hilfsmittelversand. Beratungen und Einweisungen haben wieder unmittelbar zu erfolgen.
Vertragliche Fristen gelten wieder
Die vertraglich vereinbarten Liefer-, Fertigungs-, Wartungs-, Kontroll-, Rückhol- und Abgabefristen müssen wieder eingehalten werden. Hilfsmittelrezepte sind wieder nur 28 Tage gültig. Zudem muss wieder eine ärztliche Verordnung vorliegen. Das Verordnungsdatum darf nicht mehr auf das Lieferdatum zurückgesetzt werden. Bis Ende März war es gestattet, bei der Abrechnung das Verordnungsdatum auf das Lieferdatum zurücksetzen, wenn die Abrechnung bei korrekter Angabe aus softwaretechnischen Gründen nicht möglich war.
Präqualifizierung: Alles beim Alten
Eine Hilfsmittelversorgung wird wieder von einer fristgerechten Folgepräqualifizierung abhängig gemacht.
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