Rechtzeitig vor dem heutigen Auslaufen der Coronavirus-Testverordnung (TestV) wurde eine Verlängerung beschlossen. Damit besteht Anspruch auf kostenlose Bürgertests bis Ende Juni, und zwar für alle. Mehr noch: Testende Apotheken müssen das Ergebnis nicht mehr an die Corona-Warn-App (CWA) übermitteln.
Seit heute gilt die neue TestV, die bereits gestern im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde. Sie regelt unter anderem den Anspruch auf kostenlose Bürgertests, der unverändert bis Ende Juni fortbesteht. Ausnahmen gibt es dabei nicht. Die gute Nachricht: Auch an der Vergütung für die Tests ändert sich nichts.
Ursprünglich hatte das Bundesgesundheitsministerium (BMG) in einem Referentenentwurf angedacht, dass die kostenlosen Tests bereits Ende Mai wegfallen sollen. Der Grund: Ein „erwartbarer saisonaler Effekt“, der in der warmen Jahreszeit voraussichtlich zu einer Verringerung der Virusübertragung führen werde. Eine Verlängerung der Bürgertests bis Ende Oktober war dagegen für bestimmte Personengruppen wie Schwangere, Kinder oder für Personen, die sich nach einer Infektion aus der Isolation freitesten wollen, vorgesehen. Dieser Vorschlag wurde jedoch wieder kassiert und findet in der neuen TestV keinen Platz. Somit kann sich nun weiter jede/r bis zum 30. Juni 2022 kostenlos per Antigen-Schnelltest auf das Coronavirus testen lassen.
Die Abda hatte sich in einer Stellungnahme zum Referentenentwurf ebenfalls für eine längere Gültigkeit der TestV ausgesprochen. „Unseres Erachtens wird das gleichzeitige Auslaufen sowohl der Coronavirus-Impfverordnung als auch der Coronavirus-Testverordnung zum 31. Mai 2022 selbst für den hypothetischen Fall nicht sachgerecht sein, dass sich bis dahin das Infektionsgeschehen spürbar beruhigen sollte. Der Bedarf in der Bevölkerung an Schutzimpfungen, Tests und digitalen COVID-19-Zertifikaten (die gemäß den EU-Vorgaben für Bürger kostenfrei auszustellen sind) wird auch danach bestehen.“ Daher forderte die Standesvertretung vom BMG frühzeitige Planungssicherheit.
Bis Ende Juni: Bürgertests auch ohne Anbindung an CWA
Neben einer Verlängerung der Bürgertests bis Ende Juni ist ebenfalls neu, dass die Vergütung der Tests nicht mehr daran gekoppelt ist, ob Testende an die Corona-Warn-App angebunden sind. So hieß es bisher in § 7 Absatz 9 Satz 2: „Eine Vergütung für Testungen nach § 4a wird nur gewährt, wenn der Leistungserbringer die Ergebnismitteilung und die Erstellung eines COVID-19-Testzertifikats im Sinne des § 22 Absatz 7 des Infektionsschutzgesetzes auch über die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts anbietet und auf Wunsch der getesteten Person über die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts übermittelt.“ Diese Regelung wurde in der neuen Testverordnung ersatzlos gestrichen. Es besteht also keine Pflicht mehr zur Anbindung an die Corona-Warn-App für testende Apotheken und andere Teststellen.
Um künftig noch effektiver gegen möglichen Abrechnungsbetrug bei den Tests vorzugehen, werden die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) mit der neuen TestV stärker in die Pflicht genommen: „Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben dem Bundesministerium für Gesundheit einmal im Quartal über die Kassenärztliche Bundesvereinigung einen Bericht über die Abrechnungsprüfungen nach § 7a zu übermitteln“, heißt es in der Verordnung. In dem Bericht sollen die KVen nicht nur die Anzahl der durchgeführten Abrechnungsprüfungen angeben, sondern auch die häufigsten Gründe dafür sowie die Anzahl und Höhe der Rückzahlungsbeträge, die mit weiteren Forderungen der Leistungserbringer und der jeweiligen sonstigen abrechnenden Stelle verrechnet wurden.
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