Der Engpass bei Tamoxifen hält an. Um die Versorgung der Versicherten sicherzustellen, setzt die Knappschaft – wenn auch befristet – den Genehmigungsvorbehalt für Tamoxifen-Importe aus. „Die Genehmigung erfolgt vorbehaltlich einer späteren Preisprüfung.“ Mehr noch: Die Kasse übernimmt auch die Mehrkosten für Novaldex. Gleiches gilt für die Ersatzkassen.
Bereits im Februar hatte der Verband der Ersatzkassen (vdek) mitgeteilt, für die Dauer des BMG-Erlasses auf das Genehmigungsverfahren für Tamoxifen-Einzelimporte – sowie die Beschaffungskosten – zu verzichten. Apotheken sollen bei der Wahl der Importe darauf achten, das wirtschaftlichste Produkt auszuwählen. Außerdem müssen der Einkaufspreis und der Lieferant auf dem Rezept dokumentiert werden. Zudem hätten sich alle Kassen für den Zeitraum des vom BMG festgestellten Versorgungsmangels bereiterklärt, auch die Mehrkosten zu übernehmen, heißt es – vorausgesetzt, es gibt keine Versorgungsalternative. Die Abrechnung der Mehrkosten erfolgt direkt zwischen Apotheke und Kasse.
Knappschaft zahlt Tamoxifen-Importe
Wie der Landesapothekerverband Sachsen-Anhalt informiert, setzt nun auch die Knappschaft zeitlich befristet den Genehmigungsvorbehalt für Importe von Tamoxifen aus. „Der Knappschaft sind die Lieferengpässe für Tamoxifen bekannt. Um unsere Versicherten schnellstmöglich versorgen zu können, ist die Knappschaft für die Dauer des Lieferengpasses von Tamoxifen bereit, die Kosten für Tamoxifen-Importe oder die Mehrkosten für Nolvadex zu übernehmen.“ Apotheken sollen die wirtschaftlichere der beiden Alternativen beliefern.
Wird Novaldex geliefert, soll das Arzneimittel mit dem vereinbarten Sonderkennzeichen Nichtverfügbarkeit 02567024 im PZN-Feld sowie den Ziffern 2 oder 4 im Faktorfeld gekennzeichnet werden. So sollen die Versicherten nicht mit den Mehrkosten belastet werden.
„Die Genehmigung erfolgt vorbehaltlich einer späteren Preisprüfung“, teilt die Kasse mit. „Der Lieferschein für das ausländische Arzneimittel ist daher in Kopie bei der Abrechnung von Ihnen an das Rezept anzubringen und der Einkaufspreis handschriftlich auf der Rezeptvorderseite zu vermerken“, fordert die Knappschaft von den Apotheken. Gegebenenfalls anfallende Beschaffungskosten können zwar zulasten der Knappschaft abgerechnet werden, allerdings ist der Nachweis der Beschaffungskosten dem Rezept beizulegen.
Der LAV erinnert die Apotheken zudem daran, vor der Bestellung eines Einzelimportes an die Abfrage der Lieferfähigkeit beim Großhändler zu denken und dabei das Vorlagedatum auf dem Rezept zu vermerken. Außerdem soll die Abfrage gespeichert werden, um diese als Nachweis im Einspruchsverfahren im Falle einer Retaxation vorlegen zu können.
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