E-Bikes sind im Trend und angesichts der steigenden Spritpreise eine echte Alternative, und zwar nicht nur für den Weg zur Apotheke, sondern auch für den Botendienst. Von einem E-Bike als Dienstrad können Arbeitgebende und Angestellte profitieren, aber Vorsicht: Es kommt auf die Geschwindigkeit an.
Gründe, mit dem Fahrrad zur Arbeit zu fahren, gibt es viele – und ebenso auf ein E-Bike umzusteigen, vor allem, wenn du mit deinem Drahtesel auch Botendienste übernimmst. Da stellt sich die Frage, ob du Anspruch auf ein E-Bike als Dienstrad hast.
Die schlechte Nachricht zuerst: „Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf ein Dienstfahrzeug – also weder Auto noch Fahrrad“, so Michaela Rassat, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH. Die gute Nachricht: Fragen lohnt sich, wenn du dich für ein E-Bike als Dienstrad interessierst. Denn: Auch Arbeitgebende können profitieren. „Solche Social Benefits erhöhen nicht nur die Mitarbeiterbindung, sondern können auch bei Bewerbern entscheidende Vorteile bringen“ so die Rechtsexpertin.
Wenn Arbeitgebende Ja zum E-Bike als Dienstrad sagen
Hat dein/e Chef:in ein E-Dienstrad gekauft oder geleast, werden in der Regel Nutzungsvereinbarungen getroffen. Dabei gibt es zwei Möglichkeiten – den Überlassungsvertrag oder den Zusatz zum Arbeitsvertrag. Arbeitgebende und Angestellte sollten im Rahmen der Nutzungsvereinbarung verschiedene Fragen beantworten, wie die ERGO informiert:
- Darf das E-Bike privat genutzt werden?
- Dürfen auch Familienangehörige mit dem Rad fahren?
- Wer übernimmt Wartung und Reparatur?
- Müssen Arbeitnehmende das E-Bike versichern?
- Darf der Akku in der Apotheke aufgeladen werden?
- Was passiert nach Kündigung des Jobs mit dem Rad?
- Wird das Rad dem/der Angestellten zur Nutzung überlassen, übereignet oder handelt es sich um ein Leasingmodell mit teilweisem Gehaltsverzicht?
Was passiert mit dem Rad bei Kündigung?
Haben Arbeitgebende das E-Bike geleast und zur Verfügung gestellt, besteht unter Umständen die Möglichkeit, den Leasingvertrag zu übernehmen und das Rad auch nach Kündigung weiter zu nutzen. Dabei solltest du allerdings darauf achten, dass der Überlassungsvertrag nicht von vornherein einen Ankauf des Rades nach Leasingende durch dich als Angestellte/n vorschreibt. „Dies kann steuerliche Nachteile haben“, warnt die ERGO-Expertin. Ein Kaufangebot sollte erst zum Leasingende erfolgen. Haben Arbeitgebende das Dienstrad hingegen gekauft, bleibt es in der Regel auch im Firmenbesitz und muss bei Kündigung wieder abgegeben werden.
Darf der Akku in der Apotheke aufgeladen werden?
Stellen Arbeitgebende kostenlose Ladestationen zur Verfügung, handelt es sich nicht um einen geldwerten Vorteil, der extra versteuert werden muss. „Bekommen Arbeitnehmer zusätzlich zu ihrem Arbeitslohn Strom für ein Elektrofahrzeug zur Verfügung gestellt, sodass sie dieses an einer ortsfesten Station im Betrieb laden können, fällt dafür nach § 3 Nr. 46 Einkommenssteuergesetz keine Lohnsteuer an“, erklärt Rassat. Wie immer gibt es Ausnahmen. Beispielsweise, wenn das E-Bike über 25 km/h schnell ist und als Kraftfahrzeug gilt – dann wird nach der Listenpreismethode besteuert.
Anders sieht es aus, wenn Arbeitnehmende zusätzlich zum Gehalt Zuschüsse von Arbeitgebenden für den Ladestrom erhalten und das E-Bike zu Hause geladen wird. Dann müssen die Beträge als geldwerter Vorteil versteuert werden.
Apropos Steuer: „Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Dienstrad zusätzlich zum Arbeitslohn zur Nutzung, bleibt es steuerfrei“, so die ERGO. Vorausgesetzt, das Rad wurde nach dem 31. Dezember angeschafft. Wurde das Rad als Übereignung oder im Leasingmodell im Rahmen einer Gehaltsumwandlung an den/die Angestellte übergeben, handelt es sich um einen sogenannten geldwerten Vorteil, für den Lohnsteuer anfällt. Abhängig vom Jahr der Überlassung des Rads gibt es unterschiedliche Steuervergünstigungen. Die ERGO liefert ein Beispiel: Wurde ein Dienst-E-Bike ab 1. Januar 2020 auch zur privaten Nutzung überlassen, nimmt man ein Viertel der unverbindlichen Preisempfehlung des Rades, rundet diesen Betrag auf 100 Euro ab und versteuert davon 1 Prozent. Kostet das Rad 2.444 Euro, beträgt ein Viertel davon 611 Euro, abgerundet 600 Euro. Zu versteuern wären 6 Euro im Monat. Dies gilt für E-Bikes, die nicht mehr als 25 km/h fahren und nicht als Kraftfahrzeug gelten. Für schnellere Räder gibt es jedoch ebenfalls Vergünstigungen.
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