Um den Lieferengpass von Tamoxifen-haltigen Arzneimitteln abzufedern, wurden verschiedene Maßnahmen getroffen – möglich ist ein Einzelimport, die Abgabe von Arztmustern, die Aristo ausgeliefert hatte, sowie die Bestellung und Lieferung genehmigter Importe. Bedruckt werden die Tamoxifen-Rezepte unterschiedlich.
Tamoxifen Arztmuster: Bedruckt wird mit Sonder-PZN
Aristo hatte Apotheken als Soforthilfe kostenfrei Arztmuster zur Verfügung gestellt. Im Sinne der Versorgung der Patient:innen wurden solange der Vorrat reichte pro Apotheke kostenlos jeweils 30 Packungen „Tamoxifen Aristo 20 mg, 10 Tabletten ‚unverkäufliches Muster‘“ zur Verfügung gestellt. Den Apotheken wurden ausschließlich Versandkosten in Höhe von 4,95 Euro in Rechnung gestellt.
Zur Abrechnung der gelieferten Arztmuster kommen zwei Sonder-PZN zum Einsatz, die auf die Packung aufgedruckte PZN findet auf dem Rezept keinen Platz:
02567047 Wiederabgabe von Arztmustern
09999637 abrechnungsfähige Beschaffungskosten
Für die Wiederabgabe der Arztmuster erhalten Apotheken eine Pauschale von 5,80 Euro zuzüglich Umsatzsteuer. Außerdem können 17 Cent pro 10er-Packung als Versand- beziehungsweise Beschaffungskosten abgerechnet werden.
Einzelimport nach § 73 Arzneimittelgesetz
Soll ein Einzelimport von der gesetzlichen Kasse übernommen werden, sollte vorab – am besten vor der Bestellung – eine Kostenübernahme eingeholt werden. Dazu heißt es im Arzneiversorgungsvertrag der Ersatzkassen: „Produkte gemäß § 73 Absatz 3 Arzneimittelgesetz (AMG) sind nur dann zulasten der jeweiligen Ersatzkasse abrechnungsfähig, wenn der Versicherte der Apotheke eine entsprechende Genehmigung der Ersatzkasse vorlegt. Dies gilt auch bei Vorliegen einer Verordnung über ein Präparat, welches auf dem deutschen Markt nicht mehr verfügbar ist, aber gemäß § 73 Absatz 1 AMG aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat beschafft werden kann.“
„Für die Dauer des BMG-Erlasses verzichten die Ersatzkassen auf das Genehmigungsverfahren für Einzelimporte nach § 5 Abs. 1 AVV – auch bezüglich der Beschaffungskosten gemäß § 7 Abs. 7 AVV. Bitte beachten Sie bei der Wahl der Importe, dass das wirtschaftlichste Produkt auszuwählen ist und der Einkaufspreis sowie der Lieferant auf der Rezeptvorderseite anzugeben sind“, informiert der vdek die Apotheken.
Bei den Primärkassen sind die einzelnen Regionalverträge zu prüfen und zu beachten. Das Einholen einer Genehmigung ist zusätzlich empfehlenswert. Unter Umständen müssen mehrere Preisangebote eingeholt werden.
Wird ein Einzelimport zulasten der Kasse abgerechnet, findet bei Rx-Präparaten die Sonder-PZN 09999117 Anwendung. Der Preis wird gemäß der Arzneimittelpreisverordnung berechnet – der Apothekeneinkaufspreis sollte auf dem Rezept angegeben werden.
Apothekeneinkaufspreis + 3 Prozent + 8,35 Euro + 0,21 Euro + 19 Prozent Mehrwertsteuer
Für die DAK gilt außerdem: Apotheken können die entstandenen Beschaffungskosten (PZN: 09999637) abrechnen.
Tamoxifen: erteilte Gestattungen (§ 79 Arzneimittelgesetz)
Auf der Grundlage der Bekanntmachung eines Versorgungsmangels (§ 79 AMG) Tamoxifen-haltiger-Arzneimittel wurden von den zuständigen Landesbehörden inzwischen Importe von mehr als fünf Millionen Tabletten zu 20 mg Tamoxifen gestattet. Spätestens im Mai sollen weitere 20 Millionen Tabletten in den Verkehr gebracht werden.
Eine Liste der importierten Arzneimittel, für die eine Gestattung erteilt wurde, kann tagesaktuell beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) auf einer entsprechenden Liste abgerufen werden. Die beschaffte Importware kann über die PZN abgerechnet werden.
Aber Vorsicht: „Denken Sie bitte auch an die Abfrage der Lieferfähigkeit und die Speicherung dieser Daten. Sollte es zu Retaxationen kommen, werden diese als Nachweis im Einspruchsverfahren benötigt“, heißt es vom LAV Sachsen-Anhalt. Auf dem Rezept sollte beispielsweise der Hinweis „Tamoxifen-Lieferengpass“ vermerkt werden. Der entsprechende Defektnachweis muss anschließend aufbewahrt und im Zweifel vorgelegt werden, um Retaxationen zu vermeiden.
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