Ein positiver Schnelltest genügt auch weiterhin nicht als Grundlage für einen Genesenennachweis. War im Entwurf zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) noch von einem „direkten Erregernachweis“ die Rede, wurde entsprechend nachgebessert. Für einen Genesenennachweis muss die Corona-Infektion durch einen Nukleinsäurenachweis belegt werden.
Am Freitag hat der Bundestag Änderungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG) beschlossen – darunter die Definitionen des Impf-, des Genesenen- und des Testnachweises, die künftig nicht mehr in der COVID 19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung geregelt, sondern im Infektionsschutzgesetz selbst enthalten sind. Zudem wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates abweichende Anforderungen an solche Nachweise zu regeln.
§ 22a IfSG definiert unter anderem den Genesenennachweis. Hierbei handelt es sich um einen „Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines durch vorherige Infektion erworbenen Immunschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2.“ Diese könne in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form erbracht werden, wenn:
- die vorherige Infektion durch einen Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-NAAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) nachgewiesen wurde und
- die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegt.
Somit steht fest: Apotheken können hierzulande Genesenenzertifkate nur auf Vorlage eines positiven Nukleinsäurenachweises ausstellen – auch wenn die Delegierte Verordnung (EU) 2022/256 den Mitgliedstaaten die Option eingeräumt hat, Genesenenzertifikate auch auf Grundlage bestimmter Antigen-Tests ausstellen zu können, beispielsweise, wenn PCR-Testkapazitäten knapp sind. Ein Muss ist die Option nicht. Außerdem sind die Zertifikate hierzulande weiterhin nur 90 Tage gültig.
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