Rezepte für Ukraine-Flüchtlinge: Viele offene Fragen
Immer mehr Menschen aus der Ukraine suchen hierzulande Zuflucht. Neben der Unterbringung ist auch die medizinische Versorgung eine Herausforderung, beispielsweise das Ausstellen und Abrechnen von Rezepten für Ukraine-Flüchtlinge. So laufen in den Apotheken aktuell verschiedene Varianten von „Verordnungen“ auf, informiert die Berliner Apothekerkammer – und mit ihnen viele offene Fragen.
Benötigen Geflüchtete aus der Ukraine medizinische Versorgung, soll diese gemäß Asylbewerberleistungsgesetz erfolgen, heißt es von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) – zum Beispiel übergangsweise über Behandlungsscheine. Werden für die Behandlung Arznei- oder Verbandmittel nötig, stellt sich die Frage nach der korrekten Verordnung. Laut KBV soll auch bei Ukraine-Flüchtlingen regulär über Rezepte, genauer über Muster-16-Formulare, verordnet werden.
„Ganz so einfach, wie es die KBV beschreibt […] ist die Sache in der Praxis leider nicht“, mahnt jedoch die Kammer. Das Problem: Die Umsetzung der Prozesse liege bei den Bundesländern. In Berlin sei beispielsweise bisher unklar, wie und mit welchem Kostenträger Rezepte für (noch nicht registrierte) Ukraine-Flüchtlinge konkret ausgestellt und abgerechnet werden sollen.
Rezepte: Was ist bei Ukraine-Flüchtlingen zu beachten?
Und so kommt es in den Apotheken in der Hauptstadt zu Verwirrung und vielen offenen Fragen. „Derzeit werden nach unserer Information alle möglichen Varianten von ,Verordnungen‘ in den Apotheken vorgelegt, die zu zahlreichen Anfragen bzgl. der Belieferung und der Abrechnung führen.“ Beispiele sind:
- Muster-16-Verordnungen ganz ohne Angabe eines Kostenträgers
- Muster-16-Verordnungen mit Kostenträger „Asyl“
- Privatrezepte/“Formulare“ mit Kostenträger „Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten“, z.T. ohne Angabe eines verordnenden Arztes
Um schnellstmöglich für Klarheit zu sorgen, wie das Vorgehen für Rezepte für Ukraine-Flüchtlinge ist, sei der Berliner Apotheker-Verein (BAV) bereits im engen Austausch mit der zuständigen Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales, dem Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten Berlin und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin. Sowohl der BAV als auch die Kammer werden über das Ergebnis informieren, heißt es.
Bis es so weit ist, rät die Kammer den Apotheken dazu, unklare Verordnungen beziehungsweise Rezepte mit fehlendem oder unklaren Kostenträger wie Privatrezepte zu behandeln. Aber Vorsicht: „Bitte beachten Sie: Auch Privatrezepte müssen alle Angaben des § 2 Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) enthalten, damit verschreibungspflichtige Arzneimittel abgegeben werden dürfen. Bitte geben Sie diese Information ggf. auch an die verordnenden Stellen weiter“, so die Kammer weiter.
Übrigens: Laut dem Bundesgesundheitsministerium sollen Geflüchtete aus der Ukraine künftig auch „einen regulären Leistungsanspruch analog der GKV-Leistungen erhalten“, heißt es von der KBV. Anspruch auf Corona-Tests und Impfungen besteht bereits.
Mehr aus dieser Kategorie
Scanacs: Apotheken sollen beim LAV für Direktabrechnung werben
Scanacs ermöglicht Apotheken die Direktabrechnung. Doch so ganz fliegt das Konzept nicht, denn eine flächendeckende Nutzung ist nicht möglich. Der …
Amgen stellt Mimpara-Vertrieb ein
Amgen hat zum 15. März den Vertrieb von Mimpara (Cinacalcet) in den EU-/EWR-Märkten eingestellt. Damit geht ein Lieferengpass einher, der …
Keine Retax bei unvollständiger Praxisanschrift
Eigentlich sollte das E-Rezept retaxsicher sein, doch formale Fehler gibt es immer wieder. Ein Beispiel sind unvollständige Anschriften oder Patientennamen, …